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DruckenBei der Abrechnung bzw. der Vereinbarungsgestaltung muss zwischen gesetzlich und privat versicherten Patienten unterschieden werden. Der Kassenpatient hat Anspruch auf Vertragsleistungen (ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig nach den Richtlinien). Darüber hinaus ist eine Vereinbarung für eine Privatbehandlung nach §4 BMV-Z bzw. §7 EKVZ Grundlage für alle Leistungen, die außerhalb des GKV-Vertrages Anwendung finden sollen.






