Spezialtechniken in der PA ­ neue bzw. besondere Verfahren

Drucken Von Simone Schleich    aktualisiert am 30.06.2010

Bei der Abrechnung bzw. der Vereinbarungsgestaltung muss zwischen gesetzlich und privat versicherten Patienten unterschieden werden. Der Kassenpatient hat Anspruch auf Vertragsleistungen (ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig nach den Richtlinien). Darüber hinaus ist eine Vereinbarung für eine Privatbehandlung nach §4 BMV-Z bzw. §7 EKVZ Grundlage für alle Leistungen, die außerhalb des GKV-Vertrages Anwendung finden sollen.

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Hier können Einzelleistungen direkt vereinbart werden oder der Patient bekommt einen Behandlungsplan nach GOZ. Parodontale Leistungen, die im Leistungskatalog des gesetzlich versicherten Patienten beschrieben sind, können nicht mit einer Zuzahlung ("unerlaubte Zuzahlung") belastet werden. Lediglich Maßnahmen, die nicht im BEMA enthalten sind, können privat in Rechnung gestellt werden. Hierbei muss stets geprüft werden, welche Berechnungsmöglichkeit hierfür in Frage kommt (z. B. Analogberechnung, GOZ/GOÄ, pauschale Vereinbarung).

(s. Titelbild.)

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DENT IMPLANTOL 14, 4, 250 (2010)

Simone Schleich

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