Kurzverzeichnis Implantologie
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Berechnungsmöglichkeiten einer Laserbehandlung im Zusammenhang mit parodontalchirurgischen Eingriffen

Drucken Von Simone Schleich    aktualisiert am 17.06.2011

Bei der Abrechnung bzw. der Vereinbarungsgestaltung einer Laserbehandlung im Rahmen eines parodontalchirurgischen Eingriffes muss zunächst zwischen gesetzlich und privat versicherten Patienten unterschieden werden.

Tipp


Der Kassenpatient hat Anspruch auf Vertragsleistungen (ausreichend, wirtschaftlich und zweckmäßig nach den Richtlinien). Darüber hinaus ist eine Vereinbarung für eine Privatbehandlung nach § 4 BMV-Z bzw. § 7 EKVZ Grundlage für alle Leistungen, die außerhalb des GKV-Vertrages Anwendung finden sollen. Hier können Einzelleistungen direkt vereinbart werden oder der Patient bekommt einen Behandlungsplan nach GOZ. Bei parodontalen Leistungen, die im Leistungskatalog des gesetzlich versicherten Patienten beschrieben sind, können keine Mehrkosten („unerlaubte Zuzahlung“) gefordert werden. Lediglich Maßnahmen, die nicht im BEMA enthalten sind, können privat in Rechnung gestellt werden. Die folgenden Schaubilder zeigen die Abrechnungsmöglichkeiten beim Kassen- und Privatpatienten.

* § 6 (2) Analogberechnung: Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach In-Kraft-Treten der GOZ aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt wurden, werden nach Bestimmungen dieses Paragraphen abgerechnet. Im § 6 (2) GOZ heißt es, dass für die erbrachte Leistung eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung heranzuziehen ist. Ist diese Übereinstimmung nicht vollständig gegeben, kann auch eine artfremde Leistung herangezogen werden. Eine betriebswirtschaftliche Berechnung des Steuerberaters ist bei der Auswahl der Ziffer hilfreich, um hier eine von der Bewertung her geeignete Gebührenziffer zu ermitteln. Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen. 

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DENT IMPLANTOL 15, 4, 260 – 261 (2011)

Simone Schleich

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