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Bone Harvesting
DruckenIm vorhergehenden Fall haben Dr. Dr. Steffen Hohl und Dr. Anne Sophie Brandt Petersen die autologe Knochentransplantation anhand eines Praxisfalles beschrieben. Nachfolgend lesen Sie, welche Abrechnungspositionen hier zum Ansatz kommen können. Die Behandlung lässt sich abrechnungstechnisch folgendermaßen exemplarisch darstellen:

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Diagnostik
In der Diagnostikphase kann beginnend mit einer vollständigen körperlichen Untersuchung des stomatognathen Systems die Position GOÄ Pos. Ä6 angesetzt werden.
Alternativ wäre auch die Position GOZ 001 (Untersuchung) in Kombination mit der GOÄ Nr. 3 (Beratung mind. 10 Min.) denkbar. Begleitend wäre die Position GOZ 400 (PAR-Status) sowie die Position GOZ 007 (Vitalitätsprüfung) empfehlenswert. Zusätzlich wären Röntgenaufnahmen nach den Positionen Ä5004 (OPG) bzw. Ä5000 (Einzelaufnahme) obligatorisch. Für das Erstellen einer Kostenübersicht hätten wir die GOZ Position 002 zur Verfügung.
Die Gesamtplanung erfolgt unter der Berechnung der GOZ Position 900.
Operative Phase
Die zu Beginn anfallenden Anästhesien können nach den Positionen GOZ 008 (Oberflächenanästhesie), 009 (Infiltrationsanästhesie) oder 010 (Leitungsanästhesie) zum Ansatz gebracht werden.
Die Präpäration der Knochenkavität löst die Berechnung der GOZ Nr. 901 pro Implantatpfeiler aus. Hier sollte auf Grund des Aufwandes des Bone Condensers der Faktor dieser Leistung exakt bemessen werden. Die anhängigen Leistungen nach GOZ 902 (Einsetzen einer Implantatschablone) je Pfeiler sowie GOZ 903 (Einbringen eines enossalen Implantates) je Pfeiler, sollten in diese Faktorkalkulation mit einfließen.
Für die retromolare Knochenentnahme haben wir die Positionen GOÄ 2255 zur Verfügung. Die Knochenaugmentation kann nach den Geb. Nr. Ä 2730/Ä2732 berechnet werden. Das Platzieren der Kollagenmembran wird analog berechnet. Hier steht uns unter anderem die GOZ Pos. 413 zur Verfügung. Wichtig: Das Membranmaterial zusätzlich berechnen! Die anstehende Vestibulumplastik wäre nach der Gebührennummer Ä2677 denkbar. Hierbei bitte nicht vergessen, nach §10 GOÄ das verwendete Nahtmaterial, das OP-Set sowie die Membran und die eingesetzten Implantate berechnen. Anhängig zu diesen Leistungen wäre noch der Zuschlag nach Ä444 sowie ggf. Ä440 bei OP mit Lupe berechenbar.
Prothetische Phase
Die eingegliederte Marylandbrücke wird mit der Gebührennummer GOZ 515 zzgl. anfallender Beleitleistungen abgegolten.
Die notwendigen Kontrolluntersuchungen werden wiederum nach der GOZ Position 329 (Wundkontrolle) sowie GOZ 330 (Nachbehandlung nach chir. Eingriff), je nach Art und OP-Gebiet, berechnet. Für das Entfernen der Nähte steht die Position Ä2007 (Entfernen von Nähten) pro OP-Gebiet zur Verfügung. Unter Umständen wäre eine Oberflächenanästhesie nach der GOZ Pos. 008 zusätzlich möglich.
Die abschließende Volumentomografie löst die Gebührennummer Ä5370 mit dem Zuschlag Ä5377 aus. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit dieser minimalinvasiven Methode sollte der Faktor individuell kalkuliert werden.
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