Kurzverzeichnis Implantologie
Kurzverzeichnis Implantologie

Wie wird eine Implantation im ästhetischen Bereich optimal abgerechnet?

Drucken aktualisiert am 01.06.2010

In der vorangehenden Fallbeschreibung haben Dr. Michael Vogeler und ZTM Rainer Semsch unter Berücksichtigung des Weichgewebemanagements eine Implantation sowie eine Interimsversorgung unter höchsten Ästhetikansprüchen vorgestellt. Abrechnungstechnisch könnte sich diese Fallbeschreibung folgendermaßen darstellen.

AB Bild 05


Die einleitende symptomatische Untersuchung wie bei Fall 1 wäre denkbar mit den Positionen Ä1 (Beratung) zzgl. der GOÄ-Position Ä5 (symptombezogene Untersuchung) bei einem PKV-Patienten. Denkbar ist bei diesem Termin auch eine Röntgenaufnahme, die in der GKV als Bema-Position Ä925a, in der GOZ als Ä5000 berechenbar ist.
Bei Fall 1 sowie bei Fall 2 sind folgende Voruntersuchungen exemplarisch ansetzbar:
Die GOZ-Position 001 (eingeh. Untersuchung) sowie beim GKV-Patienten die Position 01. Des Weiteren wären denkbar die Positionen GOZ 400 (PA-Plan), im Bema-Bereich die Position 04 (SBI Index).
Beim PKV-Patienten stehen uns alternativ die Position GOÄ6 (Untersuchung des stomatognathen Systems) zur Verfügung. Hierzu begeleitend haben wir die Positionen GOZ 007 (Vitalitätsprüfung, sowie die Bema-Position 8 (Vipr) zur Auswahl.
Bei einem GKV-Patienten sollte spätestens jetzt für die weiteren Therapieschritte eine private Behandlungsvereinbarung nach §4 Abs. 5 BMV-Z bzw. §7 Absatz 7 EKVZ getroffen werden.

Die standardmäßig durchgeführte Modellanalyse wird nach der Position GOZ 006 (Diagnostikmodelle) zzgl. der anfallenden Material- und Laborkosten nach §4 Abs. 3 der GOZ berechnet. Da diese Modelle schädelbezüglich einartikuliert wurden fallen die Positionen 808 oder bei dreidimensionalen Auswertung die Position GOZ 601 (Methoden zur Analyse) an. Sicherlich werden begleitend die Positionen 800-810 je nach Art und Aufwand in Anspruch genommen. Die angefertigten Röntgenaufnahmen stehen uns mit den Positionen Ä5000 (Einzelaufnahme) sowie Ä5004 (OPT) sowie für die DVT-Aufnahme die Position Ä5370 (computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich) zzgl. des Zuschlages nach Ä5377 zur Verfügung. Ein extraoraler Fotostatus wird je Aufnahme mit der Position GOZ 600 berechnet. Die Anzahl der notwendigen Fotografien richtet sich nach den diagnostischen und therapeutischen Bedürfnissen des Einzelfalles und ist nicht begrenzt.
Die begleitenden Beratungen werden hierzu nach der GOZ Position Ä1-Ä3 berechnet. Hier ist eine genaue Zeitdokumentation der Dauer und des Inhalts dieser Beratung unumgänglich. Bei umfangreichen Implantationen steht uns zusätzlich die Position Ä34 (Beratung bei lebensbedrohlichen/lebensverändernden Erkrankungen) zur Verfügung.
Für die Erstellung diverser Heil- und Kostenpläne haben wir die GOZ-Positionen 002 sowie 003 zur Auswahl. Da es hier keine Beschränkungen gibt, können hier je Therapieform und Therapieschritt Kostenvoranschläge erstellt werden und zur  Berechnung kommen.

Die Implantatanalyse wird mit der Position GOZ 900 (unabhängig von der Anzahl der Implantatsysteme) angesetzt. Je Kiefer ist diese nur einmal berechenbar. Bei dieser aufwändigen Analyse kann dem erhöhten Aufwand durch die Anhebung des Steigerungsfaktors Rechnung getragen werden. Die angefertigte Bohr- und Röntgenschablone bietet sich als analoge Berechnung, z. B. mit der Position GOZ 700 an. Die endgültige Auswahl der analogen Position obliegt selbstverständlich dem Behandler unter Berücksichtigung der individuellen Stundensatzkalkulation der Praxis. Im Zusammenhang mit der Analogberechnung sind nach §10 Abs. 4 der GOZ einige Formvorschriften zu beachten: Wird eine Leistung nach §6 Abs. 2 GOZ berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Versicherten verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“, sowie die Nummer und die Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
Die Weichgewebsdickenmessung könnte wieder Analog nach §6 Abs. 2 der GOZ mit der Position GOZ 310 berechnet werden. Denkbar wäre hierzu die Position 008 der GOZ (Oberflächenanästhesie). Die entstandene individuelle Bohrhilfe kann analog nach der Position GOZ 700, oder auch alternativ die Position Ä2700 zum Ansatz gebracht werden.

Operative Phase



Neben den begleitenden Anästhesieleistungen nach den GOZ Positionen 008 (Oberflächenanästhesie), GOZ 009 (Infiltrationsanästhesie berechenbar je injiziertem Gebiet) und der GOZ Positionen 010 (Leitungsanästhesie) stehen uns für das Präparieren der Knochenkavität die Position GOZ 01, je Implantatkavität, zur Verfügung. Für das Überprüfen der Knochenkavität mit Hilfe einer Schablone zur Parallelität, z. B. bei Mehrfachimplantationen, haben wir die Position GOZ 902 zur Verfügung. Dies auch bei mehrfachen Wechseln der Messlehre, je Kavität – in der Regel 2 x pro Implantat – berechnungsfähig. Hier sollte der Steigerungsfaktor genauestens nach Art, Zeit und Aufwand kalkuliert sein. Das Einbringen des enossalen Implantats ist je Implantat nach der Position GOZ 903 zzgl. der anfallenden Implantatkosten abzugelten. Gegebenenfalls sind weitere chirurgische Maßnahmen notwendig.
Eine Auflistung möglicher Leistungen sehen Sie in der nachfolgenden Tabelle:






GOÄ2442


Implantation alloplastischen Materials


zzgl. der Zuschläge und der Materialkosten nach §10 GOÄ





GOÄ 2253


Knochenspanentnahme


zzgl. Zuschlag und Material kosten nach §10 der GOÄ








GOÄ 2254


Implantation von Knochen


zzgl. OP-Zuschlag und Materialkosten nach §10 der GOÄ





GOÄ 2255


Entnahme und Transplantation von Knochen


zzgl. OP-Zuschlag und Materialkosten nach §10 der GOÄ





GOÄ 2730


Operative Maßnahmen zur Lagerbildung


zzgl. OP-Zuschlag und Materialkosten nach §10 der GOÄ





GOÄ 2381


Einfache Hautlappenplastik


zzgl. OP-Zuschlag und Materialkosten nach §10 der GOÄ





GOÄ 2675


Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik


zzgl. OP-Zuschlag und Materialkosten nach §10 der GOÄ

















Analog GOZ Nr. 413


Einbringen einer Membran


zzgl. der Materialkosten für das Membranmaterial





GOÄ Nr. 440-445


Zuschläge bei ambulanten Operationen


Nur im einfachen Satz berechenbar. Bei GOÄ Zuschlag 442-445 ist in Kombination nur der höchstbewertete Zuschlag berechenbar!

Des Weiteren wären bei der Nachbehandlung folgende GOZ Positionen denkbar:

Die Position GOZ 329 (Nachkontrolle), GOZ 330 (Nachbehandlung) sowie die GOÄ-Position Ä2007 für das Entfernen der Fäden.

Interimsversorgung



Die Interimsversorgung kann in Form eines modifizierten Flippers mit der GOZ-Position 521 (Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen) zuzüglich Pos. GOZ 507, je Spanne, berechnet werden.
Auch hier selbstverständlich zuzüglich der Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 der GOZ. Denkbar wäre auch zusätzlich die Abformnahme mit Hilfe eines konfektionierten, individualisierten Löffels, welche dann als GOZ Position 517 (ind. Löffel) berechnet werden kann.

Langzeitprovisorium nach Freilegung



Nach der Freilegung, die mit den Positionen GOZ 904 (Freilegen eines Implantates) mit anhängender Anästhesie berechnet werden kann, können die Positionen GOZ 307 (Excision), aber auch bei größerem Umfang die Position Ä2381 (einfache Hautlappenplastik) + OP-Zuschlag Ä442 berechnet werden. Falls Positionen aus der GOÄ anfallen, können zusätzlich die Materialkosten für Nahtmaterial sowie für das OP-Set berechnet werden. Dies ist explizit in § 10 der GOÄ geregelt. Empfehlenswert wäre diese Kosten auf der Liquidation direkt unter der jeweiligen Position zu vermerken bei der sie anfallen.
Für das Einschrauben des Langzeitprovisoriums (GOZ-Position 708) haben wir für das Auswechseln des Gingivaformers zum Abutment die Position GOZ 905.
Weitergehende Abformungen werden wieder – wie bereits erwähnt – möglicherweise mit der Position GOZ 517 berechnet. Auch die noch anfallenden Nachbehandlungen werden zuzüglich liquidiert.

Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit dieser Behandlung und des Zusammenspiels mit der Zahntechnik sollte sich die Faktorkalkulation exakt ermittelt werden.

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DENT IMPLANTOL 14, 3, 178 – 180 (2010)

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