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Orientierungs-und Entscheidungshilfe für dentale Produkte und Leistungen >>Zu den VergleichenDas autologe Knochentransplantat
Wie wird korrekt abgerechnet?
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Im vorangegangen Artikel von Lutz Ricken und Sebastian Vogel wird zum Ausgleich großvolumiger Alveolarkammdefekte eine Augmentationstechnik favorisiert, bei der das autologe, intraorale Transplantat Verwendung findet.
Die Geweberegeneration (Guided Tissue Regeneration / Guided Bone Regeneration) stellt eine nach dem Inkrafttreten der GOZ 1988 neu entwickelte, selbständige Leistung dar und wird nach § 6 Abs. 2 GOZ analog berechnet. Welche gleichwertige Leistung aus der GOZ als analoge Gesamtleistung herangezogen wird, unterliegt ausschließlich dem Ermessen des Zahnarztes. Die Leistung ist im Bema nicht beinhaltet. Beim gesetzlich VersiGOZ 001 Ä6 GOZ 100 Ä70, Ä75
cherten stellt dies somit keine Vertragsleistung dar und kann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. Die Berechnung erfolgt nach vorheriger schriftlicher Privatvereinbarung (gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ) zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen ebenfalls nach § 6 Abs. 2 GOZ analog. So könnte eine Berechnung einer Knochentransplantation exemplarisch aussehen:
Beschreibung Eingeh. Untersuchungen alternativ ggf. Mundhygienestatus ggf. kurze Bescheinigung, Befundbericht div. Beratungen Röntgenunterlagen Modelle, zzgl. Material- und Laborkosten je nach Aufwand für die notwendigen Anästhesien je nach Aufwand für die notwendigen Anästhesien freie Verpflanzung von Knochenteilen, je OP-Gebiet, auch beim Einbringen mehrerer Knochenteile in ein Gebiet Eigenblutinjektion zur Aufbereitung des Transplantates operative Maßnahmen zur Lagerbildung, je OP-Gebiet ggf. zusätzlich Implantation von alloplastischem Material, zzgl. Materialkosten Einbringen einer Membran analog § 6 Abs. 2 der GOZ, zzgl. Materialkosten Entfernen störender Schleimhautbänder, je KH oder FZ-Bereich partielle Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik Anwendung OP-Mikroskop, Anwendung Laser bei OP Punktezuschlag (für die höchstbewertete Leistung) Nachkontrolle, je OP-Gebiet Nachbehandlungen, je OP-Gebiet Nahtentfernung, je OP-Gebiet als selbstständige Leistung ggf. zu berechnen ggf. für das Entfernen der Membran § 6/2 der GOZ.
Wichtig wäre noch zu berücksichtigen, dass Materialien nach § 4 Abs. 3 der GOZ separat zu berechen sind. Hierunter fallen alloplastische Materialien und Materialien zur Förderung der Blutgerinnung, Implantate sowie Implantatteile. Falls Leistungen aus der GOÄ zum Ansatz kommen, kann nach § 10 der GOÄ zusätzlich das OP-Set und das verwendete Nahtmaterial berechnet werden. Dies stellt einen wesentlichen Bestandteil der kalkulatorischen Kosten dar und sollte immer explizit dokumentiert werden.
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DENT IMPLANTOL 14, 4, 236 (2010)







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