Kurzverzeichnis Implantologie
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BVerfG stärkt Rechte und Rechtssicherheit der Zahnärzte im zahnärztlichen Werberecht

Drucken Von Dr. Karl-Heinz Schnieder, Felix Ismar    aktualisiert am 17.10.2011

In seiner jüngsten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erneut die Liberalisierung zahnärztlicher Werbung bestätigt. In seinem Beschluss vom 1. Juni 2011 (Az. 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10) hat das BVerfG Urteile des Berufs- und des Landesberufsgerichtes für Heilberufe aufgehoben, wonach die konkrete Form der Werbung als berufswidriges Verhalten eingestuft wurde.

Quelle: ©Gerd Altmann/pixelio.de
Quelle: ©Gerd Altmann/pixelio.de


Das BVerfG hatte sich u. a. mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Zahnarzt in seiner Werbung Bilder benutzen und Prophylaxebehandlungen verlosen darf. Im zur Entscheidung vorgelegten Fall hatte eine Zahnarztpraxis auf ihrer Homepage das Bild eines digitalen Volumentomographen (DVT) veröffentlicht. Im dazugehörigen Text wurde darauf hingewiesen, dass das abgebildete DVT eine im Vergleich zu einem Computertomographen (CT) um 80 % geringere Strahlenbelastung aufweise. Zusätzlich wurde angegeben, dass es sich um das einzige Gerät seiner Art in einem großen Umkreis um die Zahnarztpraxis handelte. Auch die Entscheidung über eine weitere Form der Werbung ist interessant: Die Praxis hatte auf einer Ausstellung eine Verlosung geplant, bei der Gutscheine u. a. für eine professionelle Zahnreinigung und Bleaching zu gewinnen waren.

Das BVerfG hat hinsichtlich der Verwendung von Bildern entschieden, dass es einem Arzt oder Zahnarzt erlaubt ist,

„(…) auf die technische Ausstattung oder Einrichtung seiner Praxis hinzuweisen.“

Dazu gehört nach der Begründung des BVerfG auch die Verwendung von Bildern. Solange die Bilder in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der beworbenen Apparatur stehen, handelt es sich nach dem BVerfG um berufsbezogene und sachangemessene Information und damit erlaubte Werbung.

Gleiches gilt nach dem zitierten Beschluss auch für Verlosungen. Solange zum Beispiel Zahnbürsten, Patientenratgeber und auch gratis durchgeführte professionelle Zahnreinigungen verlost werden, gilt eine Verlosung als sachangemessene und berufsbezogene Werbung. Lediglich zum Bleaching hat das BVerfG keine verbindliche Aussage getroffen. Hier dürfte es darauf ankommen, welche Form von Bleaching als Preis ausgelobt bzw. beworben wird. Unzulässig ist die Verlosung von Bleaching, wenn dies mehr als nur unerheblich in die körperliche Integrität eingreift und gesundheitliche Risiken mit sich bringt. Ausgehend von einem Gutachten des wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“ der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2007 liegt ein so genanntes „mildes Bleaching“ nur vor, wenn die Wasserstoffperoxidkonzentration 6 % nicht übersteigt. Es ist also davon auszugehen, dass nur für bzw. mit einem solchen milden Bleaching geworben werden darf und dies auch ausdrücklich klargestellt sein muss.

Der Beschluss des BVerfG verdeutlicht, nach welchen Kriterien sich die Zulässigkeit zahnärztlicher Werbung richtet. Dem Grunde nach wird durch Werbung das Grundrecht der Berufsfreiheit ausgeübt, welches in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantiert ist. Ein Eingriff in dieses Grundrecht bedarf einer Rechtfertigung, an die strenge Anforderungen gestellt werden. Ein Grundrechtseingriff kann gesetzlich geregelt sein, wenn diese Regelung ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt. Zu diesen gehören zum Beispiel die berufsrechtlichen Vorschriften sowie diejenigen des Wettbewerbsrechts.

Ein weiterer Grund für Einschränkungen sind vernünftige Zwecke des Gemeinwohls. Zu diesen zählt nach Ansicht des BVerfG der Schutz des Vertrauens der Patienten auf die Annahme, dass sich ein Zahnarzt nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt (vgl. BVerfGE 71, 162; 76, 196; 85, 248; 94, 272). Dieses Vertrauen wird nach Ansicht des BVerfG geschützt, wenn und solange die Werbung sachangemessen und berufsbezogen ist.

Aus diesem Grund kann eine Verwendung von Bildern nicht per se unzulässig sein, da mit einem Bild durchaus sachangemessen informiert werden kann. Auch eine Verlosung und ähnliche Werbemethoden, die auch in der übrigen gewerblichen Wirtschaft üblich sind, sind nicht grundsätzlich unzulässig. Das BVerfG hat unter Verweis auf seine frühere Entscheidung (BVerfGE 94, 372) erneut klargestellt, dass die Bewertung der Zulässigkeit von Werbeformen einer zeitbedingten Veränderung unterliegt. Jedoch kommt es bei einer Verlosung auf die zu gewinnenden Preise an. Zulässige Preise können keine Leistungen sein, die mehr als nur unerheblich in die körperliche Integrität eingreifen und deren Nutzung gesundheitliche Risiken mit sich bringt. Das Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung darf nämlich nicht beeinträchtigt werden. Dies wäre jedoch der Fall, wenn ein Patient veranlasst wird, eine nicht indizierte Behandlung wahrzunehmen, die mehr als nur unerheblich in die körperliche Integrität eingreift und gesundheitliche Risiken birgt. Das BVerfG stellt jedoch klar, dass Prophylaxebehandlungen, wie z. B. eine professionelle Zahnreinigung, in zulässiger Weise verlost werden dürfen.

Die Frage, welche zahnärztliche Werbung zulässig ist, kann leider nur sehr einzelfallbezogen beantwortet werden. Es kommt immer auf die jeweilige Gestaltung der Werbung an. Mit dem Beschluss vom 1. Juni 2011 trifft das BVerfG jedoch eine konkrete Aussage hinsichtlich bestimmter Formen von Werbung. Dies ist zu begrüßen, weil es zu erheblich mehr Rechtssicherheit in der Praxis führt. 

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DENT IMPLANTOL 15, 6, 400 – 401 (2011)

Karl Hein Schneider

Dr. Karl-Heinz Schnieder

Rechtsanwalt

kwm – kanzlei für wirtschaft und medizin

Münster – Berlin – Hamburg – Bielefeld
http://www.kwm-rechtsanwaelte.de

Felix Ismar

kwm - kanzlei für wirtschaft und medizin

Münster - Berlin - Hamburg
http://www.kwm-rechtsanwaelte.de

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