Dimagazin aktuell – der Newsletter
Alle 14 Tage die aktuellsten Meldungen, Tipps und Trends aus der Implantologie in Ihre Mailbox. >>Jetzt kostenlos abonnierenLeistungsvergleiche
Orientierungs-und Entscheidungshilfe für dentale Produkte und Leistungen >>Zu den VergleichenWie gewonnen, so zerronnen
DruckenNicht nur Handwerker haben die Folgen der Wirtschaftskrise angesichts mangelnder Zahlungsmoral durch ihre Kunden zu spüren bekommen, sondern auch vermehrt Zahnärzte. Um sich eine langwierige und nervenaufreibende Auseinandersetzung mit ihren Patienten zu ersparen, nutzen auch Ärzte und Zahnärzte häufig die Möglichkeit, ihre Honorarforderungen von Inkassounternehmen einfordern zu lassen. Allerdings gilt es, vorab die Patienten über diese Abtretung zu informieren und ihr Einverständnis einzuholen. Geht es doch um die Weitergabe einiger ihrer höchstpersönlichen Daten. Die Frage, welche Anforderungen an diese Einverständniserklärung der Patientin zu stellen sind, beschäftigte vor einiger Zeit die Richter des Oberlandesgerichts Celle.
In dem von dem Oberlandesgericht am 11.09.2008, Az.: 11 U 88/08 entschiedenen Sachverhalt forderte ein Inkassounternehmen die Begleichung eines zahnärztlichen Honorars für eine Implantatbehandlung. Diese war ihr vorab von dem behandelnden Zahnarzt abgetreten worden. Der Zahnarzt und seine Patientin hatten für die Implantatbehandlung eine Vergütungsvereinbarung mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 40.000 Euro getroffen. Die Patientin brach jedoch alsbald nach Behandlungsbeginn die Behandlung ab und verweigerte gegenüber dem Zahnarzt und dem Inkassounternehmen die Zahlung. Die Richter hatten sodann die Frage zu entscheiden, ob die Vergütungsvereinbarung, sowie die Abtretung, insbesondere auf Grund der Weitergabe der sensiblen Patientendaten, wirksam waren. Vorab kann bereits erwähnt werden, dass der erste Teil des Urteils zu Gunsten der Inkassostelle ausfiel und diese sich Hoffnung machen konnte, Anspruch auf die gesamte Höhe der zahnärztlichen Honorarforderung zu haben. Dieser Anspruch bestand jedoch auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und der Patientin schließlich doch nicht.
Die Anforderungen an die Zustimmung zur Abtretung durch den Patienten
Die Patientin hatte in dem Verfahren vorgetragen, dass der Zahnarzt mit der Abtretungserklärung zum einen gegen seine ärztliche Schweigepflicht und damit auch gegen den Straftatbestand des Geheimnisverrates gem. § 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch verstoßen habe. Zum anderen vertrat sie die Ansicht, dass die Erklärung nicht den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem nicht § 4a BDSG, genüge. § 4a BDSG regelt die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung des Betroffenen bezüglich der Weitergabe seiner Daten. Insbesondere sieht Satz 2 des § 4a Abs. 1 BDSG vor, dass die Einwilligung des Betroffenen der Schriftform bedarf. Sofern die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll, ist sie besonders hervorzuheben. Diese Voraussetzungen sah die Patientin bei der von ihr erteilten Einwilligung allesamt als nicht erfüllt an. Die Richter teilten diese Auffassung nicht. Einerseits konstatierte das Gericht, dass die Einverständniserklärung den Anforderungen der Vorschrift genüge, weil die Patientin schriftlich zugestimmt habe. Zudem handele sich bei der Einverständniserklärung um eine einheitliche Erklärung, welche die Abtretung und Geltendmachung der Honorarforderung zu Abrechnungszwecken sowie die Weitergabe der dafür notwendigen Informationen gestatte. Eine Aufspaltung der Erklärung in ihre Einzelkomponenten mit der Folge, dass jeder einzelne Satz hervorgehoben werden würde, sei demgegenüber nicht sinnvoll. Schließlich bestehe der Zweck des § 4a BDSG darin, ein Überlesen der Einwilligungserklärung zu vermeiden. Der Patient solle bei Abgabe weiterer Erklärungen auf die Einwilligung in die Erhebung und Verarbeitung seiner Daten besonders hingewiesen werden. Die Einverständniserklärung der Patientin enthält derartige weitergehende Erklärungen aber gerade nicht. Schließlich sahen die Richter auch den Verstoß der ärztlichen Schweigepflicht nicht als erfüllt an. Zur Begründung verwiesen sie auf das Einverständnis in die Datenweitergabe, die eine entsprechende Entbindung von der Schweigepflicht vorsähe.
Die Anforderungen an eine wirksame Vergütungsvereinbarung
Des Weiteren hatte das Oberlandesgericht zu klären, ob die abgetretene Forderung, nämlich die Vergütungsvereinbarung zwischen dem Zahnarzt und der Patientin, rechtswirksam zustande gekommen war. Es handelte sich bei dieser Vergütungsvereinbarung um eine Verlangensleistung i. S. d. § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen, die eine solche Verlangensleistung erfüllen muss. Demnach muss eine solche Vereinbarung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Zudem muss der Heil- und Kostenplan vor Erbringung der Leistung erstellt werden und die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist in dem Schutz der Betroffenen vor unüberlegten und leichtfertigen Zahlungsverpflichtungen einer überhöhten Vergütung zu schützen. Die Richter wiesen darauf hin, dass nach ihrer Ansicht zwar ein Abschluss einer solchen Vereinbarung auch während einer laufenden Behandlung möglich sei. Allerdings sei darauf zu achten, dass die Entschließungsfreiheit des Patienten gewahrt bleibe. Der Patient müsse die Möglichkeit haben, die Honorarvereinbarung abzulehnen und einen anderen Arzt mit der Weiterbehandlung zu betrauen. In dem konkreten Fall hatte der Zahnarzt seiner Patientin die Vergütungsvereinbarung nach einer zweistündigen Behandlung in einer Behandlungspause vorgelegt und unmittelbar nach der Unterzeichnung der Patientin mit der Kosten verursachenden Behandlung begonnen. Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass der Zahnarzt von der finanziell beengten Situation der Patientin sowie von der Notwendigkeit der Zusage der Krankenversicherung für die Kostenübernahme wusste. Trotzdem habe er die Patientin die Honorarvereinbarung unterschreiben lassen, obwohl er weder mit einer Kostenübernahme durch die Krankenversicherung, noch mit einer Bezahlung durch die Beklagte rechnen durfte. Zudem habe der Zahnarzt aus den vorangegangenen Terminen mit der Patientin bereits von der Notwendigkeit der Vorlage von Kostenvoranschlägen bei der Krankenversicherung der Patientin gewusst. Unter Berücksichtigung dieses Geschehens sei es für beide Seiten nicht absehbar gewesen, in welchem Umfang sich die Versicherung der Beklagten an den Kosten beteiligen würde. Der Zahnarzt habe folglich die Behandlung nach Abschluss der Vergütungsvereinbarung begonnen, ohne dass die Beklagte Gelegenheit gehabt hätte, den Umfang ihrer eigenen finanziellen Beteiligung an diesen Kosten zu klären. Eine solche Vorgehensweise, so die Richter, beeinträchtige die Entschließungsfreiheit der Patientin über Gebühr. Für die Patientin sei in dieser Situation nicht möglich gewesen, die sie insgesamt treffenden Kosten richtig einzuschätzen, etwa indem sie die Räumlichkeiten des Zahnarztes kurz verlassen könnte, um in aller Ruhe die ausgehändigten Unterlagen näher in Kenntnis zu nehmen und sie ggf. bei ihrer Versicherung einzureichen.
Fazit
Der skizzierte Sachverhalt zeigt erneut, wie wichtig die Beachtung der Vorschriften der GOZ und nicht zuletzt eine wirksame schriftliche Vereinbarung im zahnärztlichen Alltag sind. Insbesondere vor dem Hintergrund einer Vergütungsvereinbarung mit einem derart großen Gesamtvolumen bietet es sich an, eine rechtswirksame Vereinbarung vorab zu formulieren. Gleiches gilt für eine rechtsgültige Abtretungserklärung einzelner Forderungen an Inkassounternehmen. Steht in diesem Fällen doch immer wieder der Vorwurf eines strafbewährten Geheimnisverrates im Raum. Eine inhaltliche Prüfung von einem spezialisierten Rechtsanwalt kann daher nur angeraten werden. Nicht nur, um am Ende der Behandlung den Behandlungsanspruch auch notfalls vor Gericht durchsetzen zu können, sondern auch um die diversen juristischen Möglichkeiten auszuschöpfen.






Leser-Kommentare
Sie müssen eingeloggt sein, um einen Kommentar zu verfassen.