Abrechnung


5 Tipps: So vermeiden Sie Honorareinbußen in der Implantologie

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Implantologische Behandlungen sind mittlerweile Standard in vielen Zahnarztpraxen. Doch werden diese auch vollständig leistungsgerecht abgerechnet? Wir stellen 5 Aspekte vor, die häufig nicht beachtet werden, sich aber deutlich auf die Honorarabrechnung auswirken können.

1. Dokumentation der implantologischen Eingriffe

Eine korrekte Abrechnung ist nur dann möglich, wenn die Dokumentation der Eingriffe vollständig erfolgt. Hierzu reicht das alleinige Eintragen von Abrechnungsziffern nicht aus. Die Dokumentation muss ausführlich als Text erfolgen, der alle Angaben (Leistungen, Materialien und Besonderheiten) enthält, die für die Nachvollziehbarkeit der erbrachten Leistungen von Bedeutung sind und gleichzeitig die Abrechnungsgrundlage bilden.

Eine unvollständige Dokumentation führt zu unvollständiger Abrechnung, da tatsächlich nur das abgerechnet werden darf, was auch in der Dokumentation enthalten ist. Dies gilt nicht nur für die erbrachten Leistungen und verwendeten Materialien, sondern auch für die Möglichkeit, den Steigerungsfaktor der einzelnen Leistungen dem Aufwand und der Schwierigkeit angemessen abzurechnen.

Beispiel: Implantation regio 12
Patient kommt zur Implantation, kurze erneute Aufklärung über Eingriff, lokale Anästhesie xy gesetzt, Schnittführung 13-11. 6x I regio, 13-11, Aufklappung (Mukoperiost), Pilotbohrung, regio 11 Implantat xy D 4,8 L10 gesetzt, Implantat ist primärstabil bei ca. 30 Ncm, Bohrspäne mit Safescraper gewonnen und vestibulär angelagert (äußerst harte Knochensubstanz), Schleimhautplastik/Periostschlitzung, Naht xy gelegt. Postoperative Aufklärung durchgeführt (feuchte Kühle, viel Ruhe), postoperatives OPG, Rezept Ibu 600 mitgegeben, Verhaltensregeln erklärt und Bogen mitgegeben, Tupfer mitgegeben Wiedervorstellung morgen zur Nachsorge, Naht ex in 7d

2. Steigerungsfaktor sinnvoll nutzen

Implantologische Leistungen sind Bestandteil der privatzahnärztlichen Gebührenordnung und werden somit sowohl beim privat versicherten als auch beim gesetzlich versicherten Patienten (nach entsprechender vorheriger Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z) nach GOZ abgerechnet. Erweist sich eine Leistung als zeitaufwendiger, umfangreicher oder schwieriger als dass sie mit dem Durchschnittsfaktor 2,3-fach berechnet werden kann, besteht nach GOZ die Möglichkeit, diesen mit Angabe einer entsprechenden Begründung in der Rechnung auf bis zu 3,5-fach anzuheben.

Beispiel: GOZ 9010 3,5-facher Faktor
Begründung: Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen besonders schwierig herzustellender Parallelität zu vorhandenen Zahnachsen.

Auch eine verfahrenstechnische Besonderheit kann Grund sein, den Faktor anzupassen.

Beispiel: GOZ 9010 3,5-facher Faktor
Begründung: Besondere Umstände wegen extrem zeitaufwendigen Vorgehens bei minimalinvasivem OP-Verfahren.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, den Steigerungsfaktor auch außerhalb des in der GOZ vorgesehenen Gebührenrahmens (1,0-fach bis 3,5-fach) mit dem Patienten darüber hinaus frei zu vereinbaren. Dies wäre beispielsweise denkbar bei Kombination verschiedener augmentativer Leistungen in einer Kieferhälfte, da hier die Gebührenordnung Einschränkungen vorhält. So darf zum Beispiel bei gleichzeitiger Berechnung der externen Sinusbodenelevation (GOZ 9120) in derselben Kieferhälfte mit dem Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation (GOZ 9100) die GOZ 9100 nur mit einem Drittel der eigentlichen Gebühr angesetzt werden.

Zu beachten ist hier unbedingt, dass die Vereinbarung eines Steigerungsfaktors über dem 3,5-fachen Satz sowohl beim privat versicherten als auch beim gesetzlich versicherten Patienten vor der Behandlung schriftlich erfolgen muss (Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ bzw. § 2 Abs. 1 und 2 GOÄ).

3. GOZ 9090: Knochengewinnung (z.B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung

Wenn bei der Implantatbett-Aufbereitung die Gewinnung von Eigenknochen (z.B. mittels Knochenkollektor, Knochenschaber oder aus dem Bohrer) erfolgt, dieser ggf. aufbereitet und dann wieder in die Alveole um das Implantat herum eingebracht wird, löst diese Leistung je Implantatfach die Ziffer GOZ 9090 aus. Bei der Standardimplantation erfolgt diese Leistung sehr häufig. Ein eventuell erforderlicher Knochenschaber oder ein Knochenkollektor kann als Materialeinsatz zusätzlich berechnet werden, sofern es sich um einen mit einer einmaligen Anwendung verbrauchten Artikel handelt.

4. Weichgewebsmaßnahmen

Im Zusammenhang mit implantologischen Leistungen erfolgen häufig auch Weichgewebsmaßnahmen wie z.B. die Vestibulumplastik (GOZ 3240/GOÄ 2675), Hautlappenplastiken (z.B. GOÄ 2382), plastische Deckungen mit Periostschlitzung (GOZ 3100) oder Schleimhauttransplantationen (GOZ 4130/GOÄ 2386). Oft wird von Kostenerstattern argumentiert, diese Leistungen seien Maßnahmen zur primären Wundversorgung und bereits Bestandteil der chirurgischen Hauptleistung (z.B. Implantation, Augmentation, Freilegung) und somit nicht zusätzlich ansetzbar. Das ist allerding nicht korrekt!

Laut der Allgemeinen Bestimmungen der GOZ, Teil K (Implantologische Leistungen) ist die primäre Wundversorgung folgendermaßen definiert: Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich des Fixierens eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig. Somit ist immer dann, wenn ein Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung erfolgt oder eine andere Indikation besteht (z.B. Vertiefung des Vestibulums), die Weichgewebsmaßnahme zusätzlich berechnungsfähig. Einzig ein Ausschluss unmittelbar in der operativen Hauptleistung würde dies untersagen.

Das ist aber nur bei der GOZ 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation) der Fall. Hier ist in der Leistungsbeschreibung bereits der Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung enthalten.

Somit sind plastische Deckungen/Hautlappenplastiken nicht zusätzlich berechnungsfähig. Andere Weichgewebsmaßnahmen, wie z.B. die Vestibulumplastik, haben eine andere Indikation und können auch neben der GOZ 9100 angesetzt werden.

5. Schnitt-Naht-Gebiet

In der GOZ sind zu den einzelnen implantologischen Gebührenziffern und den begleitenden Leistungen weitere Abrechnungsbestimmungen definiert, die beachtet werden müssen. Manchmal ermöglichen diese auch einen mehrfachen Ansatz der Gebührenziffern oder die Berechnung einer besser bewerteten Gebührenziffer. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass das Schnitt-Naht-Gebiet in der Dokumentation erfasst wird.

Beispiel: GOZ 3240
Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu 2 nebeneinander liegende Zähne, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt
Ein Einzelimplantat regio 12 wird inseriert. Das Schnitt-Naht-Gebiet und somit auch die damit einhergehende Vestibulumplastik erfolgt von regio 11–13. Da hiermit der Bereich von 2 nebeneinanderliegenden Regionen überschritten wird, kann statt der Ziffer GOZ 3240 die GOÄ 2675 (Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) angesetzt werden. Dies ergibt bei Berücksichtigung des 2,3-fachen Satzes ein Mehrhonorar von 42,79 €.
Beispiel: GOZ 4130
Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat
Für die Berechnung der Schleimhauttransplantation steht in der GOZ die Ziffer GOZ 4130 zur Verfügung. Auch in der GOÄ existiert hierfür eine Gebührenziffer: GOÄ 2386 (Schleimhauttransplantation – einschließlich operativer Unterminierung der Entnahmestelle und plastischer Deckung). Da das Honorar der GOÄ 2386 fast viermal so hoch ist wie das der GOZ 4130, empfiehlt die Bundeszahnärztekammer bei einer Schleimhauttransplantation über mehr als eine Regio hinaus den Ansatz der GOÄ 2386. Dies ergibt bei Berücksichtigung des 2,3-fachen Satzes ein Mehrhonorar von 68,95 €.
Beispiel: GOZ 3100
Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Auch bei dieser Gebührenziffer kommt es auf die genaue Dokumentation des Schnitt-NahtGebietes an. Diese Gebührenziffer ist je Raum einer zusammenhängenden Schnittführung berechenbar

Weitere Angaben

Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Haftung und Gewährleistung werden jedoch ausgeschlossen.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Sabine Schnug-Schröder