Abrechnung

Abrechnungs-Tipp

Abrechnung „Guided Surgery“

Für die Abrechnung der 3-D navigierten Implantologie wurde in der GOZ 202 die vollintegrierte Implantatplanung, Restaurationsplanung sowie das Erstellen eines Bohrschablonenentwurfs berücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist die Planung auf Basis einer DVT-Aufnahme. Dabei handelt es sich um keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse.

Es ist zwingend zu beachten, dass vor der Erbringung von außervertraglichen Leistungen bei gesetzlich Versicherten eine schriftliche Privatvereinbarung gemäß §4 Absatz 2 BMV-Z bzw. §7 EKV-Z zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigen zu treffen ist.

3-D-Röntgendiagnostik-Abrechnung

Weder in der GOZ noch in der GOÄ ist eine Gebühr für eine digitale Volumentomographie enthalten. Notwendige zahnärztliche Leistungen, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgelistet sind, können gemäß §6 Abs. 1 GOZ unter Beachtung bestimmter Kriterien analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als „Analogleistung“ herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. Die digitale Volumentomographie kann analog nach der GOÄ Nr. 5370 berechnet werden. Der Zuschlag nach der GOÄ Nr. 5377 kommt gegebenenfalls hinzu:

Der Zuschlag GOÄ 5377 kann je Sitzung 1 x berechnet werden und kommt für jede Art der computergesteuerten Analyse zum Ansatz. Zu beachten ist, dass ein DVT oder CT ggf. von einem anderem Arzt/Zahnarzt oder Radiologen angefertigt ist, aber die Analyse in Ihrer Praxis erfolgt. Dann kann der Zuschlag Ä5377 berechnet werden.

Versand und Portokosten

Werden Röntgenaufnahmen an Gutachter versandt, können Portokosten gemäß §3 GOZ bzw. §10 Abs. Nr. 1, 2 und 3 GOÄ berechnet werden.

Aufbewahrungsfrist

Die Röntgenverordnung (§28 RÖV) gilt sowohl für gesetzlich wie auch für privat Versicherte Personen. Diese beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Bei Kindern und Jugendlichen (unter 18 Jahren) gilt eine Aufbewahrungspflicht bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres.

Rechtfertigende Indikationen für die digitale Volumentomographie

Die rechtfertigende Indikation erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt (siehe Röntgenverordnung).

Eine gute Grundlage sind hier die Leitlinien der DGZMK (Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Explizit verweise ich hier auf die Leitlinie vom 05.05.2012 Nummer S2 K. Hier ist die navigationsgestützte Implantologie als Indikation definiert http://www.dgzmk.de).

Ein Auszug weiterer möglicher Indikationen:

  • Therapieplanung (Visualisierung/Vermessung der Ausgangssituation für die implantologische Behandlung)
  • Vermeidung der Gefährdung sensibler Strukturen
  • Präprothetische Planung, Augmentation, Distraktion etc.
  • Erstellung eines virtuellen Wax-ups, Planung Schablone (Scanprothesen), Bohrschablone
  • CAD/CAM gefertigte Provisorien und prothetische Arbeiten
  • Diagnostik und Operationsplanung bei komplexen Fehlbildungen
  • Darstellung des räumlichen Verlaufs intraossärer Strukturen
  • Schwerwiegende craniomandibuläre Dysfunktion
  • Geplante chirurgische Osteotomien.

Unberücksichtigt sind hier jegliche Beratungspositionen, die zusätzlich berechenbar sein könnten. Nach unseren Erfahrungen stellen sich jedoch viele Versicherer gegen eine Erstattung dieser Position, da sie hierzu keine medizinische Notwendigkeit sehen.

Fallbeispiel zur Diagnostik und Planung

3-D-Röntgendiagnostik – Erstattung

Bei abgerechneten DVT-Aufnahmen im Praxisalltag müssen wir uns immer wieder mit Erstattungsproblemen auseinandersetzen. Meist lehnen die privaten Kostenträger eine Kostenübernahme zunächst ab. Das Hauptargument ist, dass die Anwendung dieses Verfahrens zur GOÄ 5370 und der anhängige Zuschlag GOÄ 5370 nicht nachvollziehbar seien. Der digitale Volumentomograph sei eine Technik, die im Bereich der Zahnheilkunde nur einen medizinischen Nutzen habe, wenn es sich um einen besonders komplizierten Sachverhalt handelt.

Deshalb wichtig: Klären Sie Ihren Patienten immer zu Beginn der Behandlung über die Tatsache auf, dass eine Kostenübernahme möglich aber nicht garantiert werden kann.

Die Abrechnungshinweise wurden nach ausführlicher Recherche erstellt. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Martina Weidinger-Wege