Abrechnung

Die Professionelle Zahnreinigung (PZR) im Praxisalltag

Abrechnung mit der neuen GOZ-Nr. 1040

12.12.2012


Immer noch leiden wir seit Einführung der neuen GOZ unter der im Gebührenrecht neu geschaffenen Leistungsposition 1040 und deren Beschreibung. Das restriktive Erstattungsverhalten, aufgebrachte Patienten (die doch die PZR bisher immer erstattet bekommen hatten) und die Presse, tragen einiges dazu bei, um dieses Thema weiterhin aktuell zu halten.

In einigen Versicherungsverträgen ist der Passus „die Kosten werden für medizinisch notwendige Heilbehandlungen übernommen“ enthalten. Einige Kostenerstatter behaupten, dass die PZR nur eine Vorsorgeleistung ist und somit nach Erreichen der Volljährigkeit nicht erstattungsfähig sei!

Der Zahnmediziner sieht die PZR meist als medizinisch notwendige Vorsorgebehandlung an, um eine Erkrankung zu verhindern und geht somit mit § 1 der GOZ konform. Eine Heilbehandlung ist nur in wenigen Fällen gegeben (Gingivitis, Kariesinitialbehandlung, etc.) Aus genau diesem Grund war bereits in der GOZ 88 eine PZR als Wunschleistung zu berechnen falsch. Dazu liegen einschlägige Urteile vor.

Nun wurden die Prophylaktische Leistungen im Kapitel B (GOZ 2012) sozusagen neu erfunden und sind fester Bestandteil des Leistungskataloges. Alle Leistungen, die in der GOZ enthalten sind (und viele mehr, die nun analog berechnet werden müssen, weil entsprechende Leistungen nicht in die GOZ aufgenommen wurden), werden bei medizinischer Notwendigkeit nach § 1 GOZ berechnet. Bei wirklichen Wunschleistungen (z. B. Bleaching des gesamten Oberkiefers) wird die Berechnung nach § 2 Abs. 3 der GOZ vorgenommen.

Man kann davon ausgehen, dass der Gesetzgeber eine Prophylaktische Leistung als medizinisch notwendig erachtet, sonst wäre sicher nicht dieser Leistungsbereich geändert bzw. aktualisiert worden. Schon Ulla Schmidt hatte die Vision von einer präventiv-propylaxeorientierten Zahnmedizin entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft.

Was kann nun zusätzlich zur GOZ-Nr. 1040 berechnet werden?

Klargestellt werden muss, dass die 1040 eine delegierbare Leistung ist. Geschlossene parodontalchirurgische Therapie, also das Entfernen von subgingivalen Konkrementen, ist nicht vollständig delegierbar. Die Entfernung „klinisch erreichbarer subgingivaler Beläge“ ist zu 100 % delegierbar. Die Leistungsbeschreibung der 1040 enthält nur die Entfernung supragingivaler/gingivaler Beläge! Somit ist die subgingivale Entfernung zusätzlich analog gemäß § 6 Abs. 1 der GOZ zu berechnen. Es wird von der BZÄK empfohlen, die Entfernung von subgingivalen Belägen im klinisch erreichbaren Bereich, analog der 2130a (Kontrolle, Füllungspolitur) zu berechnen. Die Erstattungsstellen haben inzwischen eingeräumt, dass die zusätzliche analoge Berechnung statthaft ist und ebenso die 2130a vorgeschlagen.

  • Abb. 1: Analog können nun alle Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind, berechnet werden, auch obsolete Leistungen aus GOZ 88, wie z. B. 401 Periotest.

  • Abb. 1: Analog können nun alle Leistungen, die nicht in der GOZ enthalten sind, berechnet werden, auch obsolete Leistungen aus GOZ 88, wie z. B. 401 Periotest.
Es dauert scheinbar noch eine Zeit, bis die Textpassagen der Kostenerstatter darauf eingestellt sind. Die Wahl der Analogziffer legt der Behandler, je nach Betriebskostenstunde, selbst fest. Aufgrund der sich im Umlauf befindenden Erstattungsschreiben ist eine analoge Berechnung entsprechend der GOZ Nr. 1040 oder auch 4050, 4070 nicht empfehlenswert.

§ 6 Abs. 1 Gebühren für andere Leistungen

  1. Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden (Abb. 1).

  • Abb. 2: Auf die Leistungsbeschreibung der neuen GOZ-Ziffer achten - oft separate Berechnung nicht möglich, weil in der Leistungsbeschreibung enthalten (siehe GOZ § 4 Zielleistungsprinzip).

  • Abb. 2: Auf die Leistungsbeschreibung der neuen GOZ-Ziffer achten - oft separate Berechnung nicht möglich, weil in der Leistungsbeschreibung enthalten (siehe GOZ § 4 Zielleistungsprinzip).
Sie können, da frei wählbar, die GOZ Nr. 2130a auch bei der Anwendung von Cervitec im Rahmen der Prophylaxe bestimmen (Abb. 2):

Besondere Vorsicht gilt bei einer PZR für GKV-Versicherte

Das Vorliegen eines Restzahnbestandes bedeutet meist nicht, dass die PZR viel weniger Zeit in Anspruch nimmt. Bei wenigen Zähnen wäre der alleinige Ansatz der GOZ 1040 auf Dauer sicher ein wirtschaftliches Desaster. Nur eine perfekte Dokumentation erlaubt eine korrekte Liquidation:

  • Abb. 3a: Private Vereinbarung prophylaktischer Leistungen
  • Abb. 3b: Private Vereinbarung prophylaktischer Leistungen
  • Abb. 3a: Private Vereinbarung prophylaktischer Leistungen
  • Abb. 3b: Private Vereinbarung prophylaktischer Leistungen

  • Abb. 4: Private Vereinbarung PZR
  • Abb. 4: Private Vereinbarung PZR