Abrechnung

Teil 1: Parodontale Defekte und volumenstabilisierende Maßnahmen

Abrechnungs-Tipp: Augmentation

11.11.2013

Dieser Artikel liefert detaillierte Auskünfte darüber, welche wesentlichen Änderungen sich seit Einführung der GOZ 2012 in der Leistungsabrechnung volumenerhaltender und volumenstabilisierender Maßnahmen ergeben haben.

Durch die Einführung der GOZ 2012 ergaben sich auch im Bereich der GOÄ wichtige Änderungen. Viele der bisher zur Abrechnung aus der GOÄ herangezogenen Positionen, beispielsweise bei Augmentation und Implantation (meist aus der Knochenchirurgie), sind gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte nur noch im Rahmen der Kieferbruchbehandlung berechnungsfähig. Zahnärzte ohne eine Doppelapprobation haben nur sehr eingeschränkten Zugriff auf die GOÄ. Auch wenn es sich um eine für Zahnärzte eröffnete Leistung handelt, so ist stets zu beachten, dass gemäß § 6 Abs. 1 die GOZ vor der GOÄ Vorrang hat. Also nur dann, wenn eine nach Art, Zeit- und Kostenaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis der GOZ nicht enthalten ist, kann die Leistung nach GOÄ berechnet werden. Die Honorareinbußen lassen sich meist nur durch eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ vermeiden. Ein weiterer Focus liegt auf § 4 Abs. 2 GOZ, in dem das „Zielleistungsprinzip“ genau definiert wurde und somit viele einzeln berechnungsfähige Positionen der GOZ 88 in jetzt eine Leistungsnummer zusammengefasst und die Leistungsbeschreibung verändert wurde. Hier ist die Berechnungsmöglichkeit (z. B. Membran je Zahn) zu beachten. Achten Sie hierzu im Folgenden auf Fettdruck, Besonderheiten und Unterschiede zur GOZ 88 in der nachfolgenden Leistungslegende von Liebold/Raff/Wissing:

Auszug § 4 GOZ: Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

Welche Abrechnungspositionen stehen aktuell für volumenerhaltende Maßnahmen nach Extraktion mit oder vor einer Implantation oder vor einer Brückenversorgung zur Verfügung?

a) GOZ Nr. 4110 (Bio-Oss®) bei parodontalen Defekten.

b) GOZ 9090 für das Auffüllen nach Zahnextraktion, auch bei Spaltfüllung, ggf. in Verbindung mit GOZ 4138.

c) GOZ 4138 (Bio-Gide®), z. B. bei nicht erhaltener bukkaler Wand, volumenerhaltende Unterstützung für Brückenversorgung

d) GOZ 9100 bei Volumenvermehrung (Bio-Oss®, Bio-Gide®)

e) Weichgewebsmanagement mit Knochenersatzmaterial und/oder Collagen patch nach GOÄ 2442, ggf. 9090 zusätzlich für Knochen aus dem OP-Gebiet.

> Bei Sofort- und verzögerter Implantation werden meist simultan die Inkongruenz oder freiliegende Gewindegänge gefüllt. Bei Spätimplantation ist das Ziel die knöcherne Ausheilung vor Implantation.

> Primäres Ziel bei der Brückenversorgung ist die volumenerhaltende Unterstützung des Weichgewebes, vor allem bei nicht intakter bukkalen Wand wird meist die Alveole mit der Membran im Sinne der GBR abgedeckt.

> Soll zur Vermeidung der Rezession oder zum Ausgleich von Defiziten das Weichgewebe aufgebaut werden, kann mit Hilfe einer Kollagenmatrize (z. B. Mucograft) ein Alveolenverschluss (Socket Seal) durchgeführt werden.

> Bei parodontalen Defekten wäre die GOZ 4110 zu berechnen, ggf. zusätzlich für die GBR die GOZ-Nr. 4138.

> Eine lokale Socket Preservation bei nicht intakter, wandmangelnder Alveole kann nach der neuen Empfehlung der BZÄK (Tabellarische Liste zum Knochenmanagement) nach GOZ 9090, ggf. zusätzlich für Collagen patch GOÄ 2442 berechnet werden. Knochen aus getrenntem OP-Gebiet kann ggf. zusätzlich nach GOZ 9140 zum Ansatz kommen.

> Bei Knochen aus dem OP-Gebiet wird die GOZ 9090 empfohlen, bei Knochenersatzmaterial die Analogberechnung gemäß GOZ § 6 Abs. 1.

> Der Aufbau des Alveolarfortsatzes nach GOZ 9100 (auch für Rich Preservation) ist nicht auf Implantate zu beschränken. Nirgendwo ist in der Leistungslegende dieser Position von Implantation die Rede. Dies bedeutet, dass auch bei nicht bzw. nicht nachträglich erfolgender Implantation die 9100 berechnungsfähig ist.

> Sobald eine Augmentation durchgeführt wird, die über das Auffüllen eines parodontalen Defektes hinausgeht, kann die GOZ9090 oder 9100 (bisher) ohne Erstattungsprobleme berechnet werden. Eine Alveole ist kein parodontaler Knochendefekt, da keine parodontale Struktur vorhanden ist.

> Wenn im Rahmen einer simultanen oder nachfolgenden Implantation der Alveolarfortsatz aufgebaut wird, oder ein abschnittsweiser Kieferkammaufbau nach Serienextraktion oder Segmentosteotomie erfolgte, sollte nach GOZ 9100 berechnet werden.

Resümee: Die GOZ 9100 ist sinnvoll und denkbar:

  • in Zusammenhang mit Implantation, wie auch Prothesen oder Brückengliedern,
  • zum Volumenerhalt und auch zur Volumenmehrung,
  • gleichzeitig mit Implantation oder zeitlich vor einer Implantation.

Zum Vergleich:

GOZ 4110 - 180 Punkte
GOZ 9100 - 2694 Punkte
GOÄ 2442 - 900 Punkte

Bei allen Differenzierungsüberlegungen sollten Sie

Erläuterungen zur GOZ 4110 bei erhaltener Alveole

 

Die Leistung nach Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig. Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.

 

Erläuterungen zur GOZ 9090 für das Auffüllen nach Zahnextraktion

Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.

Lesen Sie in der nächsten Ausgabe im Teil 2 mehr über die Abrechnungspositionen bei Volumenvermehrung und Weichgewebsmanagement.