Abrechnung


Die Abrechnung der antimikrobiellen photodynamischen Therapie (aPDT)

Die antimikrobielle photodynamische Therapie (aPDT) ist ein Therapieverfahren, das sich auf die Abtötung von Mikroorganismen beschränkt und somit in diverse Behandlungsstrategien, wie die Parodontitis-, Periimplantitis- oder Weichgewebstherapie, eingebunden wird. Nachfolgend werden für einige Einsatzgebiete die Abrechnungsmöglichkeiten vorgestellt.

Diese eigenständige Leistung ist im BEMA nicht beschrieben. Sie ist somit keine Vertragsleistung des BEMA und kann demzufolge auch nicht zulasten der Krankenkasse abgerechnet werden. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Berechnung nach GOZ auch beim GKV-Patienten, da es sich nicht um die besondere Art der Ausführung einer BEMA-Leistung handelt und sie somit auch nicht gegen das Zuzahlungsverbot verstößt. Es handelt sich nicht um eine behandlungsunterstützende Maßnahme, sondern um eine selbstständige Leistung.

Der GKV-Patient muss in diesem Fall vor Behandlungsbeginn für diese Leistung mit einer entsprechenden Vereinbarung gemäß § 4 (5) BMV-Z bzw. § 7 (7) EKVZ aus dem gesetzlichen Vertrag losgelöst werden. Durch diese Loslösung des GKV-Patienten ist die Abrechnungsgrundlage für die Leistung dann die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) (siehe Formular).

 

Da die Leistung auch im Gebührenkatalog für privatzahnärztliche Leistungen (GOZ) nicht enthalten ist, kann sie analog berechnet werden.

Die Möglichkeiten der Analogberechnung wurden mit Inkrafttreten der neuen GOZ deutlich ausgeweitet. Während es sich bisher bei analog zu berechnenden Leistungen um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handeln musste, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens auch in der Gebührenordnung für Zahnärzte noch nicht existierte, besteht die Möglichkeit der analogen Berechnung der Leistung nun grundsätzlich immer dann, wenn eine Leistung nicht in der GOZ oder in einem für Zahnärzte geöffneten Abschnitt der GOÄ enthalten ist.

Dies ist in § 6 (1) GOZ geregelt:

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 01.01.2012

§ 6 Gebühren für andere Leistungen

Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

Bei der Analogberechnung zieht man eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig zu erachtende GOZ-Leistung heran. Die Wahl einer entsprechenden Analogziffer obliegt dem Behandler und wird gemessen an seinem Behandlungsaufwand. Die Ziffer muss laut § 10 (4) GOZ später in der Behandlungsrechnung entsprechend gekennzeichnet sein:

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 01.01.2012

§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung § 10 (4) GOZ

Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen. Ab hier gewinnt das tatsächliche Einsatzgebiet des Photosensibilisators bei der Wahl der angemessenen Analogziffer an Bedeutung. Nachfolgend erhalten Sie gängige Vorschläge für die Wahl einer vergleichbaren Gebührenziffer. Dies darf jedoch nur richtungsgebend verstanden werden. Der Behandler muss individuell – gemessen an seinem tatsächlichen Aufwand – diese Gebührenziffer eigenständig bestimmen.

Antibakterielle photodynamische Therapie (aPDT) im Rahmen der Therapie von Parodontitis bzw. Periimplantitis, je Parodont, gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
z. B. 4100 GOZ analog mit 275 Punkten,
oder 4138 GOZ analog mit 220 Punkten,
oder 2420 GOZ analog mit 70 Punkten.

Intrakanaläre bzw. enossale antibakterielle photodynamische Therapie (aPDT) nach abgeschlossener Wurzelkanalaufbereitung, je Wurzelkanal, gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
z. B. 2410 GOZ analog mit 392 Punkten,
oder 2250 GOZ analog mit 210 Punkten,
oder 3060 GOZ analog mit 140 Punkten.

Antibakterielle photodynamische Therapie (aPDT) zur Behandlung von Herpes bzw. zur Aphtentherapie gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
z. B. GOZ 3270 analog mit 590 Punkten.

Antibakterielle photodynamische Therapie (aPDT) in knöchernen Bereichen bzw. im Weichgewebe, je Behandlungsareal, gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
z. B. 3270 GOZ analog mit 590 Punkten,
z. B. 2410 GOZ analog mit 392 Punkten,
oder 2250 GOZ analog mit 210 Punkten.

Antibakterielle photodynamische Therapie (aPDT) im Rahmen der Therapie von Karies, je Zahn, gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend
z. B. 2190 GOZ analog mit 450 Punkten.

Beim rein privat versicherten Patienten wird die Leistung ebenfalls wie oben beschrieben als analoge Leistung berechnet. Hier ist keine vorherige Vereinbarung notwendig. Wichtig ist nur die Kennzeichnung als analoge Leistung bei Rechnungsstellung.

Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Eine Haftung und Gewähr wird jedoch ausgeschlossen

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Sabine Schnug-Schröder

Bilder soweit nicht anders deklariert: Sabine Schnug-Schröder