Abrechnung


Rabatte, Skonti, Rückvergütungen – Was darf der Zahnarzt selbst behalten?

18.09.2019

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Auch zahnärztliche Praxen sind Unternehmen, die wirtschaftlich handeln müssen, um am Markt zu bestehen. Neben korrekten Abrechnungen, Werbemaßnahmen und Patientenbindung steht hierbei natürlich auch ein günstiger Erwerb benötigter Materialien und Fremdleistungen. Während dies für den allgemeinen Bürobedarf der Praxis eher unproblematisch ist, birgt die Beschaffung von medizinischen Hilfsmitteln oder Leistungen zu besonders günstigen Konditionen einige Gefahren in sich, die neben Schadensersatzforderungen auch berufsrechtliche und sogar strafrechtliche Folgen haben können.

Vergünstigungen können auf vielfältige Weise gewährt werden und sind als solche manchmal ganz offensichtlich erkennbar und einzuordnen, wie beispielsweise der klassische Rabatt bei einer besonders großen Abnahmemenge. Manchmal fallen die gewährten Vergünstigungen aber auf den ersten Blick vielleicht auch gar nicht als solche auf, wie zum Beispiel die Beteiligung an Inkassokosten beim sogenannten Partnerfactoring. Hilfreich kann hierbei sein, sich einmal das rechtliche Grundkonzept vor Augen zu führen.

Auf die Abrechnungsvorgaben kommt es an

Die klassischen Rabatte, bei denen entweder ein geringerer Preis bei Abnahme einer größeren Warenmenge oder eine größere Warenmenge für den gleichbleibenden Preis geboten werden, sind nach § 7 Abs.1 Nr. 2 HWG zunächst einmal rechtlich zulässig. Ob diese dann aber beim Zahnarzt verbleiben dürfen oder an den Patienten bzw. die Krankenkassen weitergegeben müssen, hängt von den geltenden Abrechnungsvorgaben ab. Für den Auslagenersatz gibt es im Grundsatz drei Varianten.

Sowohl die privat- als auch die vertragszahnärztlichen Vorschriften gehen davon aus, dass bestimmte notwendigerweise entstehende Grundkosten, wie beispielsweise Sprechstundenbedarf, Lagerkosten, Instrumentenbedarf und ähnliches bereits mit dem zahnärztlichen Honorar abgegolten sind. In diesen Fällen verbleiben erhaltene Rabatte einerseits genauso wie besonders hohe Anschaffungskosten andererseits beim Zahnarzt.

Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Auslagenersatz mittels Pauschalen erfolgt. Auch hier verbleiben Gewinne und Verluste aus dem Einkauf beim Zahnarzt.

Praxisrelevant sind aber gerade die Fälle, in denen die Auslagen gesondert in Rechnung gestellt werden. Für den privatärztlichen Bereich konstatiert § 9 Abs.1 GOZ, dass

als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden

können. Dies bedeutet, dass erhaltene Vergünstigungen an den Patienten weiterzugeben sind. Je nach Art des Rabatts muss – trotz des hiermit verbundenen logistischen Aufwands – der Durchschnittspreis des einzelnen Waren- oder Leistungsteils berechnet und in Ansatz gebracht werden. Etwas anders gilt nur für Legierungen, bei denen der Tagespreis am Tag der Verarbeitung herangezogen wird.

Für Vertragszahnärzte findet dieser Grundsatz auch über verschiedene Vorschriften im SGB V und dem BMV-Z Anwendung und ist entsprechend auch in der Compliance-Leitlinie der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung verankert.

Partnerfactoring und Kick-Back-Vereinbarung

Hat man dieses Konzept einmal verstanden, so erschließen sich auch die weiteren Arten der Rabattgewährung und der Umgang damit recht schnell. Betrachtet werden sollen hier das wegen des versteckten Rabatts nicht immer sofort erkennbare Partnerfactoring sowie die immer wieder die Gerichte beschäftigenden Kick-Back-Konstellationen.

Bezieht der Zahnarzt zahntechnische Leistungen bei einem Zahntechniker, so wird auch nur der Zahnarzt, nicht der Patient, für den die Leistungen bestimmt sind, Vertragspartner des Zahntechnikers. Der Zahnarzt ist also allein dafür verantwortlich, dass der Zahntechniker seine Vergütung erhält, unabhängig davon, ob er selbst seine Auslagen vom Patienten erstattet erhält. Er trägt gegebenenfalls auch die Kosten eines Inkassobüros. Findet nun eine Kooperation zwischen Zahnarzt und Zahntechniker statt, bei der sich der Zahntechniker an entstehenden Inkassokosten beteiligt, ein sogenanntes Partnerfactoring, so stellt dies faktisch eine Vergünstigung dar, die der Zahnarzt gegenüber der Ausgangslage erhält. Nach den vorangegangenen Ausführungen wird so schnell deutlich, dass diese Vergünstigung an den Patienten bzw. die Krankenkassen weiterzugeben und bei einer entsprechenden Rechnungsstellung zu berücksichtigen ist.

Immer wieder haben sich die Sozialgerichte, insbesondere aber auch die Strafgerichte, mit den sogenannten Kick-Back-Vereinbarungen zu befassen. In dieser Konstellation werden durch eine Gesellschaft zahntechnische Leistungen besonders günstig, meist im asiatischen Ausland, eingekauft und zu den hier üblichen Preisen mit entsprechendem Gewinn an Zahnärzte weiterverkauft, die hiernach dann ihren Auslagenersatz berechnen. Ein Teil des Gewinns wird von der handelnden Gesellschaft schließlich im Nachhinein als Rückvergütung wieder den Zahnärzten zugeführt. Die Zahnärzte haben also faktisch deutlich geringere Kosten für die zahntechnischen Leistungen als im Auslagenersatz gefordert wurde. Es ist offensichtlich, dass dies mit der vorstehend beschriebenen Rechtslage nicht im Einklang steht. Neben erheblichen Schadensersatzforderungen seitens der Patienten und Kassen steht hierbei auch immer eine Strafbarkeit wegen Betrugs und die Entziehung der Zulassung im Raum.

Ausnahme: Skonti

Von dem Grundsatz, dass wann immer der Auslagenersatz gesondert berechnet wird, jegliche Vergünstigungen an den Patienten oder die Kassen weiterzugeben sind, weichen einzig erhaltene Skonti ab. Wenn auch nicht ganz unumstritten, so wird doch allgemein vertreten, dass die gewährten Preisnachlässe für die Einhaltung eines zeitnahen Zahlungsziels nicht an den Patienten oder die Kassen weitergegeben werden müssen. Hintergrund dieser Ausnahme ist der Ausgleich eines Zinsverlustes, den der Zahnarzt bei frühzeitiger Zahlung an den Lieferanten aber erst späterer Weitergabe der Kosten erleidet. In Anlehnung an das frühere, mittlerweile entfallene Rabattgesetz wird ein Preisnachlass von bis zu 3 % bei Zahlung binnen 14 Tagen als angemessen angesehen. Darüber hinausgehende Vergünstigungen sollten daher bei der Berechnung des Auslagenersatzes berücksichtigt werden.

Mögliche Sanktionen

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Vergünstigungen immer dann weiterzugeben sind, wenn die Auslagen gegenüber Patienten oder Krankenkassen konkret berechnet werden, da dort nur die tatsächlich entstandenen Kosten geltend gemacht werden dürfen. Eine Ausnahme besteht nur bei Skonti bis zu 3 %.

Hieran sollte sich auch zwingend gehalten werden, denn die Folgen einer versehentlichen oder sogar vorsätzlichen Umgehung der dargestellten Regeln können weitreichende Konsequenzen haben. Einerseits können die Patienten auf dem zivilrechtlichen und die Kassen auf dem sozialrechtlichen Weg Schadensersatzforderungen gelten machen, die schnell auch eine nicht unerhebliche Höhe erreichen können. Vor allem steht aber insbesondere bei vorsätzlichem Handeln auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs für jede einzelne fehlerhafte Abrechnung im Raum. Sind dabei noch besondere geschäftliche Kooperationen im Spiel, kommt auch ganz schnell die mittlerweile gesetzlich normierte Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen ins Spiel. Besonders schwerwiegend dürfte allerdings die Gefahr des Verlustes der Zulassung wiegen.

Bei allem logistischen Aufwand, den die Berechnung der tatsächlich angefallenen Kosten auch verursachen mag, ist mithin anzuraten, genau hinzuschauen und den Auslagenersatz nach den geltenden Regeln zu berechnen.  

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Nadine Ettling