Praxisführung


Aufklärung des Patienten – ohne Ausnahme?

13.04.2022

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Neben der medizinischen Versorgung ist eine der Hauptpflichten des (Zahn-)Arztes die Aufklärung des Patienten. In der Praxis bleibt dafür oft nur wenig Zeit und nicht selten wird die schematisch erfolgte Prozedur der Aufklärung von beiden Seiten als störender Formalismus empfunden. Dabei ist die Aufklärung dringende Folge des elementaren Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Nur ein Patient, der rechtzeitig weiß, welcher Eingriff an ihm vorgenommen werden soll, warum und wie der Eingriff erfolgen wird und welche Risiken damit verbunden sind, kann wirksam in die Behandlung einwilligen oder sich dagegen entscheiden. Entsprechend eng ist der Rahmen, in dem eine Aufklärung entfallen kann.

Informations- und Aufklärungspflichten

Das Gesetz unterscheidet zwischen Informationspflichten einerseits (§ 630 c BGB) und den Aufklärungspflichten (§ 630 e BGB) andererseits. Die Informationspflichten umfassen vor allem die sogenannte therapeutische Aufklärung. Der Patient ist über das adäquate, seinem Gesundheitszustand angemessene Verhalten vor und nach der Behandlung zu informieren. Ergänzend hierzu sind auch weitere Pflichten, so zum Beispiel die wirtschaftliche Aufklärung oder die Information über Behandlungsfehler mit umfasst.

In § 630 e BGB sind demgegenüber die Anforderungen an die klassische, ordnungsgemäße Einwilligungsaufklärung normiert. Der Patient ist frühzeitig mündlich durch einen für den Eingriff qualifizierten Arzt oder Zahnarzt über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären.

Dazu gehören in der Regel insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

Ausnahmen von der Aufklärungspflicht

Wie immer gibt es auch bei der Aufklärungspflicht Ausnahmen, die diese ganz oder teilweise entfallen lassen. Aufgrund der Bedeutung der Aufklärung für die wirksame Einwilligung des Patienten in einen medizinischen Eingriff werden diese sehr restriktiv ausgelegt und sind im jeweiligen Einzelfall durch den Behandler genau zu überprüfen. Vor allem drei sich aufdrängende Fallkonstellationen kommen in Betracht: Notfallsituationen, bereits aufgeklärte Patienten und der ausdrückliche Verzicht des Patienten auf eine Aufklärung.

Aufklärung im Notfall

Offensichtlich und auch für den Laien nachvollziehbar sind in medizinischen Notfällen, in denen oft nicht nur keine Zeit für ein gründliches Aufklärungsgespräch ist, sondern in denen der Patient vielleicht auch schon gar nicht mehr in der Lage dazu ist. Hier gilt: je dringender die Behandlung für die Gesundheit des Patienten ist, desto geringer sind die an eine Aufklärung zu stellenden Anforderungen.

So kann im Einzelfall beispielsweise die erforderliche Bedenkzeit zwischen Aufklärung und Eingriff stark verkürzt sein. Ist darüber hinaus mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit des Patienten zu rechnen, kann die Aufklärungspflicht im äußersten Fall sogar ganz wegfallen. Es gilt dann die hypothetische Einwilligung, also die Annahme, dass der Patient in Kenntnis der Umstände in den Eingriff eingewilligt hätte.

Der bereits aufgeklärte Patient 

Handelt es sich bei dem Patienten ebenfalls um einen Mediziner oder sonstigen Heilkundigen, der den geplanten Eingriff vollumfassend überblicken kann oder hat der Patient sich bereits mehrere Male dem gleichen Eingriff unterzogen, kann die Pflicht zur Aufklärung ebenfalls entfallen. Hier sollte der Behandler allerdings Vorsicht walten lassen und lieber einmal zu viel als zu wenig aufklären.

Der Verzicht auf die Aufklärung 

Eine Aufklärung kann schließlich auch dann entbehrlich sein, wenn der volljährige Patient von sich aus ausdrücklich auf die Information oder die Aufklärung verzichtet. An die Wirksamkeit eines solchen Verzichts werden strenge Anforderungen gestellt. Der Patient muss den Verzicht deutlich, klar und unmissverständlich geäußert und die Erforderlichkeit der Behandlung sowie deren Chancen und Risiken zutreffend erkannt haben.

Der Behandler ist verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass der verzichtende Patient die Erforderlichkeit des Eingriffs kennt, dessen Art und den Umstand, dass der Eingriff nicht ohne Risiko verlaufen kann. Der Verzicht auf Information oder Aufklärung sollte immer und unbedingt schriftlich dokumentiert werden. Zeitpunkt, Grund und Reichweite des Verzichts sollten hierzu durch eigenhändige Unterschrift vom Patienten bestätigt werden. Denn die (zahn-)ärztliche Aufklärungspflicht entfällt nur durch den wirksamen Verzicht des Patienten in dem vom Patienten gewünschten Umfang.

Fazit

Grundsätzlich ist jeder Patient vor einem medizinischen Eingriff ordnungsgemäß aufzuklären, so mühsam dies im Praxisalltag auch sein mag. Die fälschlicherweise nicht oder nicht korrekt vorgenommene Aufklärung führt zwar nicht automatisch zu einem Haftungsfall, kommt es allerdings zum Streit, liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine entlastende hypothetische Einwilligung oder einen wirksamen Verzicht allerdings beim Behandler.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Nadine Ettling