Praxisführung


Welche positiven Impulse kann die Videosprechstunde in der Zahnarztpraxis setzen?

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Der Gesundheitsmarkt befindet sich in einer Phase der großen Umbrüche. Elektronische Patientenakte, Erfassung von Gesundheitsdaten per App, eRezept, Video-Sprechstunde: Digitale Technologien führen dazu, dass alle Akteure im Gesundheitswesen umdenken und sich neu orientieren müssen. Und die Corona-Zeit hat uns nicht nur zum zeitweiligen Stillstand gezwungen, sondern hat eben auch positive Effekte hervorgebracht. Darunter: Deutschland ist gezwungen das Thema Digitalisierung weiter voranzubringen.

Für den Gesundheitssektor heißt das unter anderem, dass die Videosprechstunde an Fahrt aufgenommen und einen ordentlichen Schub bekommen hat. Vermehrt haben insbesondere Hausarztpraxen auf ihrer Website über die Möglichkeit der Videosprechstunde informiert. Wir gehen davon aus, dass sich dieser Trend auch bei den Zahnärzten fortsetzen wird und nicht nur in Zeiten von „social distancing“ zahlreiche Mehrwerte bieten kann.

Wie wird die Videosprechstunde rechtlich eingeordnet?

Für Ärzte ist die Videosprechstunde als Teil der Telemedizin gesetzlich verankert und kann als Kassenleistung abgerechnet werden. Seit einiger Zeit darf auch der Erstkontakt virtuell erfolgen und das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung wurde innerhalb der MBO gelockert. Im Zuge von Corona gibt es für das 2. Quartal 2020 auch keine Mengenbeschränkung für die Videosprechstunde, sodass nicht mehr nur 20% der Patienten im Quartal im Rahmen der Videosprechstunde behandelt und abgerechnet werden dürfen.

Um das Potential der Telemedizin künftig noch stärker zu nutzen, können nun auch Zahnärztinnen und Zahnärzte ab 1. Oktober 2020 neue Leistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung erbringen. Darauf haben sich KZBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt. Die Übereinkunft sieht die Aufnahme von Videosprechstunden, Videofallkonferenzen, Telekonsilien sowie eines Technikzuschlages in dem Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) vor. Hinter der BEMA Nummer 182 wurden die Gebührennummern VS und VSK in den BEMA-Teil 1 aufgenommen, die BEMA Nummern 181 und 182 wurden angepasst.

Mit den aktuellen Regelungen ist allerdings die Abrechenbarkeit der Videosprechstunde (VS) im zahnärztlichen GKV-Bereich nur bei einer eingeschränkten Patientengruppe in der Praxis möglich. Ob und inwieweit eine Anpassung in Richtung der ärztlichen Leistungen erfolgt, bleibt abzuwarten, wenn auch Martin Hendges, stellvertretender Vorstand der KZBV meint: „Weitere mögliche Szenarien wären in der Nachkontrolle einer umfangreicheren Behandlung sowie in der Erörterung anstehender prothetischer Planungen zu sehen.“ Bei vorausschauender und reflektierter Betrachtung der Patientenfälle des letzten Jahres und unter Berücksichtigung der zukünftigen Praxisausrichtung/-entwicklung ist es nun möglich sich strategisch und digital aufzustellen.

Welche Vorteile hat die Videosprechstunde?

Ob Aufklärungs- oder Beratungsgespräch, Erstbegutachtung, Zweitmeinungen oder Besprechung von Heil- und Kostenplänen – die Videosprechstunde ist für viele zahnmedizinische Anwendungsfälle geeignet. Auch Online-Fallbesprechungen unter Beteiligung eines Zahntechnikers sind denkbar. Auch wenn hier noch keine Einigungen im GKV-Bereich getroffen wurden, so bleiben die privaten Leistungen davon unberührt.

Für den Zahnarzt, der sich für die Videosprechstunde in seiner Praxis entscheidet, ist es beispielsweise ein Vorteil, dass schon per Videosprechstunde Patienten nach ihrer Behandlungsdringlichkeit selektiert werden können. Es kann virtuell besprochen werden, ob der Patient akut behandelt werden muss und priorisiert werden sollte, oder ob eine Vorstellung in ein paar Tagen ausreichend ist. So kann der Patient beispielsweise auch aus dem Urlaub oder auf der Geschäftsreise seinen Zahnarzt konsultieren. Eine Einschätzung kann durch die Kombination aus Hören sowie Sehen von Mimik und Körperhaltung besser erfolgen, als allein aus dem Herauslesen in der Stimme des Patienten.

Der nächste Vorteil ist, dass Patient und Praxisteam wertvolle Zeit und Aufwand einsparen können. HKP-Besprechungen können erfolgreich durch die Videosprechstunde durchgeführt werden, weil der Patient hierfür nicht extra in die Praxis kommen muss. Er spart sich Wegezeit und -kosten und kann eine Beratung beispielsweise auch während seiner Arbeitspause einschieben ohne durch den Stadtverkehr oder noch weitere Anfahrten in Kauf nehmen zu müssen. Zudem können Patienten aus dem weiter entfernten Umkreis akquiriert werden, die für eine aufwändige Behandlung einen Spezialisten suchen. Der Erstkontakt zum Spezialisten kann virtuell erfolgen, was für die Praxis neues Patientenklientel bedeuten kann.

Ebenso für ältere oder weniger mobile Patienten ist die Videosprechstunde von Vorteil, weil sie oft für die Fahrten auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dies entfällt mit der Videosprechstunde. Überdies fühlen sich Patienten in ihrer gewohnten Umgebung wohler. Zahnarztbesuche stellen für manche Patienten Stresssituationen dar, so dass sie komplett gemieden werden, insbesondere, wenn weitere Herausforderungen dazu kommen, wie: Wann kann ich überhaupt einen Zahnarzttermin einschieben? Wer übernimmt in der Zeit die Kinderbetreuung? Wir glauben, dass die Bereitschaft und die Lust zum Zahnarzt zu gehen gesteigert wird, wenn ein Teil der „Behandlung“ in einem gewohnten und entspannten Umfeld von zu Hause oder wo auch immer der Patient sich aufhält stattfinden kann.

Fällt die Entscheidung der Praxis positiv für die Videosprechstunde aus, sind die technischen Anforderungen zwingend zu berücksichtigen.

Mit welchen Anbietern darf zusammengearbeitet werden?

Der Datenschutz und die DSGVO müssen eingehalten werden, sodass im Arztbereich und Zahnarztbereich jeweils auf die von der KV bzw. KZV zugelassenen Anbietersysteme zurückgegriffen werden muss.

Darüber hinaus ist Vertraulichkeit wichtig, denn die Videosprechstunde muss – wie eine „normale Sprechstunde“ – vertraulich und störungsfrei verlaufen und in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Eine Einwilligung des Versicherten in die Datenverarbeitung des genutzten Videodienstanbieters ist vor Beginn der Videosprechstunde einzuholen. Liegt diese vor, muss ebenfalls vor Beginn der Videosprechstunde auf beiden Seiten eine Vorstellung aller im Raum anwesenden Personen erfolgen. Zudem muss die Videosprechstunde werbefrei sein und darf von niemandem aufgezeichnet werden. Dies sind allerdings alles Punkte, die eben auch für die Konsultation in der Praxis gelten und sind damit nicht unbekannt.

Fazit

Neben den vielen genannten Vorteilen kann die Videosprechstunde die Verbreitung des Virus verlangsamen und schützt andere Patient*innen – insbesondere chronisch und ernsthaft Erkrankte – und das medizinische Personal vor einem unnötigen Infektionsrisiko. Für die Einführung stehen den Zahnärzten verschiedene Förderprogramme zur Verfügung. Alles in allem ist sie ein Teil der Digitalisierung in der Praxis und nach unserem Dafürhalten in Zukunft nicht mehr wegzudenken.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Rechtsanwältin Katri Helena Lyck