Recht


Aufklärung fremdsprachiger Patienten

© Sebastian Duda/fotolia.com
© Sebastian Duda/fotolia.com

Im Praxisalltag werden Zahnärzte immer wieder vor neue Herausforderungen gestellt. Eine davon ist die ordnungsgemäße Aufklärung ihrer Patienten. Gerade bei ausländischen Patienten, die der deutschen Sprache nur wenig oder gar nicht mächtig sind, gestaltet sich eine verständliche Aufklärung häufig schwierig.

Ist ein Patient aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht in Lage, dem Aufklärungsgespräch zu folgen, muss ein geeigneter Übersetzer hinzugezogen werden. Anderenfalls drohen Schmerzensgeldansprüche, auch dann, wenn der medizinische Eingriff an sich behandlungsfehlerfrei (lege artis) durchgeführt wird. Denn nur dann, wenn der Arzt seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist, liegt eine wirksame Einwilligung des Patienten zum Eingriff vor. Fehlt es an einer solchen Einwilligung, liegt eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches vor.

Unabhängig vom sprachlichen Hintergrund eines Patienten, muss die Aufklärung grundsätzlich individuell auf diesen abgestimmt sein. Nur dann kann der Arzt sicher sein, dass sein Gegenüber auch verstanden hat, worüber er aufgeklärt wurde. Der Arzt muss stets sicherstellen, dass sein Gegenüber ihn verstanden hat und vollumfänglich über den Sachverhalt informiert ist. Bestehen aus Sicht des Arztes Zweifel hierüber, so ist es seine Aufgabe, durch gezieltes Nachfragen die bestehenden Informationslücken beim Patienten zu schließen.

Nichts anderes gilt im Falle von fremdsprachigen Patienten. Hat der Arzt den Eindruck, dass der Patient aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse seinen Ausführungen nicht folgen konnte bzw. diese nicht verstanden hat, darf er die Behandlung nicht durchführen.

Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 09.12.2015 (Az. 5 U 184/14) die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung von nicht ausreichend deutsch sprechenden Patienten erheblich verschärft.

Der Fall

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass bei dem präoperativen Aufklärungsgespräch die Ehefrau des klagenden Patienten, welcher sich einer Hüft-OP unterziehen sollte, als Übersetzerin fungierte, weil ihr Mann der deutschen Sprache nicht mächtig war. Dies vermerkte der Arzt im Aufklärungsbogen („Frau als Dolmetscherin anwesend“). Infolge der Operation kam es zu Komplikationen, weswegen der Patient erneut operiert werden musste. Der Patient erhob Klage und rügte neben Behandlungsfehlern auch eine mangelnde Aufklärung. Begründet hat er seine Klage damit, dass auch seine Frau nur bruchstückhaft Deutsch spreche. Daher hätte im Rahmen des Aufklärungsgespräches ein Dolmetscher hinzugezogen werden müssen.

Die Entscheidung

Das Gericht ist in dem vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufklärung fehlerhaft gewesen ist, da Zweifel blieben, ob der Patient die Erläuterungen des aufklärenden Arztes verstanden hatte. Der Arzt hätte sich von der Fähigkeit des Dolmetschers sowie der Qualität der Übersetzung überzeugen müssen.

Die Begründung

Begründet hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung damit, dass der Patient der deutschen Sprache offensichtlich nicht mächtig sei. Deshalb sei er ohne Übersetzungshilfe nicht in der Lage gewesen, dem Aufklärungsgespräch zu folgen. Durch den aufklärenden Arzt hätte daher sichergestellt werden müssen, dass dem Patienten der Gesprächsinhalt durch eine Übersetzung vermittelt werden würde. Da die Sprachkenntnisse seiner Ehefrau offensichtlich nicht ausgereicht hätten, eine gewissenhafte Übersetzung zu gewährleisten, sei die Übersetzung durch seine Ehefrau unzureichend gewesen. Es hätte dem aufklärenden Arzt oblegen, in geeigneter Weise zu überprüfen, ob die als Dolmetscherin fungierende Ehefrau seine Erläuterungen verstanden hat und an ihren Mann weitergeben konnte.

Der Leitfaden des Gerichts

Das Oberlandesgericht Köln gibt in seinem oben zitierten Urteil einen Leitfaden an die Hand. Mit dessen Hilfe können sich Ärzte vergewissern, ob ein übersetzender Angehöriger geeignet ist, die notwendigen Aufklärungsinhalte zu vermitteln. Hierbei handelt es sich um die folgenden Punkte:

  • Der aufklärende Arzt muss sich einen ungefähren Eindruck von den sprachlichen Fähigkeiten des Ãœbersetzers verschaffen.
  • Durch eigene Beobachtungen muss der aufklärende Arzt feststellen, dass dem Patienten der Inhalt des Gesprächs übersetzt wird. Die Vollständigkeit der Ãœbersetzung kann dabei beispielsweise aus der Länge des Ãœbersetzungsvorgangs geschlussfolgert werden.
  • Durch Rückfragen an den Patienten muss sich der aufklärende Arzt einen Eindruck davon verschaffen, ob dieser die Aufklärung tatsächlich verstanden hat.
  • Zweifelt der aufklärende Arzt daran, ob der Patient seine Erläuterungen verstanden hat, muss er einen Dolmetscher hinzuziehen, von dessen ausreichenden Sprachfähigkeiten er hinreichend sicher ausgehen kann.

Bedient sich der Zahnarzt einer anderen Person (Praxismitarbeiterin, Angehörige des Patienten oder Dolmetscher), muss der Patient stets der Hinzuziehung dieses Übersetzers zustimmen. Verweigert der Patient das Hinzuziehen einer sprachkundigen Person, ist von der geplanten Behandlung abzusehen. Auch wenn sich der Zahnarzt Dritter bei der Aufklärung bedienen darf, ist eine Delegation an nichtärztliches Personal oder Angehörige des Patienten grundsätzlich nicht zulässig.

Fazit

Das zitierte Urteil zeigt, dass die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung immer höher werden. Nach Ansicht des Gerichts bedarf es für die Übersetzung eines medizinischen Aufklärungsgespräches einer gewissen Sprachfertigkeit des Übersetzers. Diese muss über das hinausgehen, was für eine Kommunikation im Alltag erforderlich ist. Sinn und Zweck der Aufklärung ist es, dem Patienten eine selbstbestimmte Entscheidung über den bevorstehenden Eingriff zu ermöglichen. Dies kann dann nicht erreicht werden, wenn die übersetzende Person selbst lediglich geringe Sprachkenntnisse besitzt.

Die Entscheidung zeigt, wie weitreichend die Konsequenzen sprachlicher Divergenzen zwischen aufklärendem Arzt und Patient sein können. Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufklärung liegt beim Arzt. Deshalb sollte jeder Arzt die strengen Anforderungen der Rechtsprechung im Rahmen der Aufklärung berücksichtigen.  

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Rechtsanwältin Stephanie Lamp