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Recht

Augen auf beim Praxismietvertrag ? oft wird dieser in seiner Bedeutung unterschätzt

Die Berufsausübung des selbstständigen Zahnarztes ist – wie die Berufsordnung dies vorschreibt – grundsätzlich an einen Praxissitz gebunden. Die Praxisräumlichkeiten sind daher die Basis der zahnärztlichen Existenz. Auch ist der Standort der Praxis für die Bindung der Patienten von erheblicher Bedeutung. Die angemieteten Praxisräume stellen insoweit einen wichtigen Faktor bei der Bestimmung des ideellen Wertes der Praxis dar. Daher sind die Konditionen des Mietvertrages für jeden Praxisinhaber sowohl während der eigenen Praxistätigkeit als auch im Falle eines Praxisverkaufs von entscheidender Bedeutung. Dennoch zeigt die Erfahrung, dass Mietverträge häufig nahezu ungelesen unterschrieben werden.

Lesen Sie stets auch das „Kleingedruckte“! Quelle: Thorben Wengert/pixelio.de
Lesen Sie stets auch das „Kleingedruckte“!
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Vor dem Kauf eines medizinisch-technischen Gerätes für einen niedrigen vierstelligen Betrag wägen Praxisinhaber häufig lange den Nutzen des Gerätes ab, holen Vergleichsangebote ein, usw.. Bei der Bindung an einen Mietvertrag von 10 Jahren und mehr geht es jedoch schnell um höhere sechsstellige Beträge, so dass Praxisinhaber hierbei mindestens die gleiche Sorgfalt walten lassen sollten, bevor sie eine langfristige mietvertragliche Bindung eingehen.

Es ist daher unerlässlich, den Mietvertrag für die Praxisräume interessengerecht zu gestalten und dabei die Besonderheiten, die ein Praxisbetrieb erfordert, zu bedenken. Von einem Rückgriff auf die üblichen im Handel erhältlichen Geschäftsraummietformulare ist dringend abzuraten, da diese Besonderheiten selten berücksichtigen. Für den Praxisinhaber können nachteilige Klauseln in Mietverträgen eine erhebliche Risikoquelle darstellen, zumal im gewerblichen Mietrecht nicht die gleichen Schutzrechte zugunsten von Mietern greifen wie bei der Wohnraummiete. Einige der aus der Wohnraummiete bekannten Rechte gelten bei gewerblichen Mietverträgen von vornherein nicht oder können vertraglich ausgeschlossen werden. Daher sind bei Praxismietverträgen viele Klauseln Verhandlungssache. Aus diesem Grund sollten Praxisinhaber wissen, worauf sie beim Abschluss von Mietverträgen unbedingt achten sollten.

Der konkrete Praxismietvertrag muss die Gewähr für eine sichere berufliche Existenz des niedergelassenen Zahnarztes als Mieter bieten. Grundvoraussetzung dafür ist eine ausreichend lange gesicherte Laufzeit des Mietvertrages. Das allein reicht aber noch nicht aus. Vielmehr sind die unterschiedlichsten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dabei ist in jedem einzelnen Fall gesondert zu prüfen und festzustellen, welche konkreten Regelungen tatsächlich erforderlich sind. Allgemeine oder pauschale Empfehlungen können dazu nicht gemacht werden. Allerdings gibt es einige Kernpunkte, welche bei Abschluss des Mietvertrages stets beachtet werden sollten.

Was ist zu beachten?

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Bei Kooperationen zwischen Zahnärzten, sei es als Berufsausübungsgemeinschaft, Organisationsgemeinschaft, aber auch bei Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums, sollte die hierzu gegründete Gesellschaft Mietvertragspartei sein und den Vertrag mit dem Vermieter abschließen. Hierdurch wird die Aufnahme neuer Partner und das Ausscheiden vorhandener Partner erleichtert.

Wird die Praxis als Einzelpraxis betrieben, sollte vorab die Zustimmung des Vermieters zur Aufnahme weiterer Partner und gegebenenfalls zur Untervermietung eingeholt werden.

Für den Fall, dass der Zahnarzt für die Aufnahme seiner Praxistätigkeit in den anzumietenden Räumen auf die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit angewiesen ist, muss der Mietvertrag eine Regelung enthalten, die den Bestand des Mietvertrages von der Zulassung des Zahnarztes abhängig macht.

Wie bereits angesprochen, muss der Mietvertrag eine ausreichend lange Vertragsdauer haben. Diese kann sich in eine Festmietzeit und eine sich möglichst mehrfach anschließende Verlängerung durch Ausübung einer entsprechenden Option aufteilen.

Der Mietvertrag selbst sowie sämtliche Vertragsänderungen müssen schriftlich abgeschlossen werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Mietvertrag möglichst so gebunden ist, dass einzelne Seiten nicht ausgetauscht werden können. Auch Kündigungen und Optionserklärungen haben stets schriftlich zu erfolgen.

Häufig sehen Mietverträge die Vereinbarung einer Wertsteigerungsklausel vor. Diese wird der Zahnarzt aufgrund der angestrebten längeren Laufzeit meist akzeptieren müssen.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass während der Laufzeit des Vertrages Mängel in der Mietsache auftreten, sollte niemals ein vollständiger Ausschluss des Minderungsrechts und der Zurückbehaltungsrechte vereinbart werden.

Bei Übergabe der Mietsache durch den Vermieter muss in einem vollständigen Protokoll festgehalten werden, ob die Mietsache in allen Punkten den mietvertraglich vereinbarten Bedingungen entspricht. Waren im Vorfeld Um- oder Ausbauarbeiten vereinbart, muss das Protokoll auch darauf hinweisen, ob die Arbeiten vollständig abgeschlossen sind, oder ob noch Restarbeiten – gegebenenfalls bis wann – zu erledigen sind.

Überdies ist festzulegen, in welchem Zustand das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben ist. Vorsicht ist dabei insbesondere bei Rückbauklauseln geboten, da Rückbauten meist sehr teuer sind.

Schließlich ist auf eine umfassende Regelung zum Schutz vor Konkurrenz und ein über das Ende des Mietverhältnisses hinausgehendes Recht auf Anbringung eines Hinweisschildes auf etwaige neue Praxisräumlichkeiten hinzuwirken.

Die soeben angesprochenen Kernpunkte zeigen, dass sich der Praxisinhaber vor dem Abschluss eines Mietvertrages eine Vielzahl an Fragen stellen muss. Zu bedenken ist dabei auch, dass Vermieter von Gewerbeimmobilien in der Regel anwaltlich beraten sind. Daher liegt es nahe, dass der Mietvertrag Regelungen enthält, die vor allem für die Vermieterseite günstig sind. Deswegen sollten vom Vermieter vorgelegte Mietverträge grundsätzlich geprüft werden, bevor sie unterzeichnet werden. Solche Verträge ungeprüft oder gar ungelesen zu unterschreiben birgt ein großes Risiko. Aus diesem Grund sollten sich Praxisinhaber für die Prüfung Zeit nehmen und sich nicht von der Vermieterseite zu einer vorschnellen Unterzeichnung drängen lassen. Ist der Mietvertrag erst einmal unterschrieben, sind Änderungen nicht mehr durchsetzbar. In aller Regel hilft da auch kein noch so gutes Verhältnis zum Vermieter.

Praxisinhaber sollten zudem bedenken, dass sie, sobald die Praxis an einem Standort etabliert ist, faktisch darauf angewiesen sind, die Praxis an diesem Standort fortzuführen. Eine Verlegung des Praxissitzes stellt neben dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand immer auch eine finanzielle Belastung dar. Dies betrifft zum einen den Rückbau der alten und den Ausbau der neuen Praxisräumlichkeiten sowie den Umsatzausfall für die Zeit des Umzuges. Überdies ist ein Praxisumzug in aller Regel auch mit einem Verlust von Patienten verbunden.

Letztlich hängen vom Mietvertrag auch der Wert und die Attraktivität der Praxis für einen Nachfolger ab. Wer eine Praxis übernimmt, legt berechtigterweise großen Wert darauf, die Praxis in den bestehenden Räumlichkeiten fortführen zu können. Ist dies nicht oder nicht zu gleichen Konditionen möglich, verringert das den ideellen Praxiswert, wenn nicht sogar viele potentielle Nachfolger von einem Kauf der Praxis absehen werden.

Im Praxismietvertrag sollte daher sichergestellt sein, dass vom Einzug bis zur Nachfolge, die Interessen des Praxisinhabers angemessen berücksichtigt werden. Angesichts der Vielzahl der insoweit zu treffenden Regelungen sollte jeder zukünftige Mieter von Praxisräumen spätestens bei Abschluss des Praxismietvertrages und besser bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen einen spezialisierten Anwalt als Berater hinzuziehen.

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