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Recht

BGH-Urteil: Kein unlauterer Wettbewerb bei Nennung des Master of Science

Mit Urteil vom 29.07.2021 – I ZR 114/20 hat der Bundesgerichtshof die Vorgaben für eine Werbung von Zahnärzten, die nicht Fachzahnärzte für Kieferorthopädie sind, mit der Gebietsbezeichnung „Kieferorthopädie“ konkretisiert und hierbei klargestellt, dass die Bezeichnung jedenfalls dann nicht irreführend ist, wenn der vorhandene Master of Science Kieferorthopädie vollständig hinzugefügt wird. Bei genauer Betrachtung des Urteils dürfte dies so auch auf den Fachbereich Implantologie übertragbar sein.

. Sebastian Duda/fotolia.com
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Der Sachverhalt

Die Zahnärztekammer Nordrhein hatte den Zahnarzt wegen seines Internetauftritts unter anderem mit den Bezeichnungen „Kieferorthopädie in der xy-Straße“, „Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie“ und „Praxis für Kieferorthopädie“ wegen unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung in Anspruch genommen. Hierbei war im Wesentlichen gerügt worden, dass dieser kein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie im Sinne der Weiterbildungsordnung ist. Gleichwohl hatte der in diesem Bereich seit vielen Jahren tätige Zahnarzt den Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie der Kammer angezeigt und den österreichischen Masterabschluss mit dem Titel „Master of Science Kieferorthopädie (MSc)“ vorzuweisen.

Die Kammer begründete das Vorgehen im Wesentlichen damit, dass die beanstandeten Bezeichnungen irreführend und damit berufsrechtswidrig sowie wettbewerbswidrig seien, weil bei den adressierten Verkehrskreisen die unzutreffende Erwartung geweckt werde, dass hier ein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie mit einer förmlichen Weiterbildung im Sinne der Weiterbildungsordnung tätig sei.

Der Verfahrensverlauf

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In erster Instanz hatte das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.03.2019 – 34 O 75/18) der Klage stattgegeben und den beklagten Zahnarzt verurteilt, die beanstandeten Werbungen vollumfänglich zu unterlassen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.06.2020 – I-20 U 35/10) hob dann in zweiter Instanz dieses Urteil wieder vollständig auf und wies die Klage ab.

Das OLG Düsseldorf war nämlich der Ansicht, dass die mit den Werbungen angesprochenen Patienten die Aussagen lediglich dahingehend verstünden, dass in der Zahnarztpraxis eben kieferorthopädische Behandlungen angeboten würden und beim Behandler die hierfür notwendigen Kenntnisse vorhanden seien. Die Erwartung eines Fachzahnarztes für Kieferorthopädie sei mit den Werbungen jedoch nicht verbunden.

Das BGH-Urteil

In dritter Instanz ging auch der Bundesgerichtshof bei der Angabe „Praxis für Kieferorthopädie“ nicht von einer irreführenden Werbung aus, soweit der beklagte Zahnarzt dort seiner Person die Angabe „Master of Science Kieferorthopädie“ hinzugefügt hatte. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe er damit die von der Internetseite angesprochenen Verkehrskreise hinreichend über seine Qualifikation aufgeklärt.

Hierzu führt das Gericht in seiner Begründung aus, dass „etwaige Fehlvorstellungen über die Gleichwertigkeit dieses Abschlusses mit einer Fachzahnarztqualifikation auf eine gewisse Vielfalt und Unübersichtlichkeit der Spezialisierungen im Gesundheitswesen zurückzuführen“ seien. Lediglich soweit nur der Zusatz „MSc“ oder gar keine Konkretisierung angefügt war, wurde keine ausreichende Aufklärung über die tatsächlichen Qualifikationen des Beklagten angenommen, sondern der Zahnarzt zur Unterlassung verurteilt.

Fazit

Der BGH hat also klargestellt, dass ein Master of Science Kieferorthopädie seine Praxis „Praxis für Kieferorthopädie“ nennen darf, wenn der vollständige Titel „Master of Science Kieferorthopädie“ hinzugefügt wird. Da auch im Bereich Implantologie entsprechende Qualifikationen nach den Weiterbildungsordnungen sowie Master-Abschlüsse existieren, dürfte die ergangene Entscheidung auch hierauf übertragbar und anwendbar sein. Für alle, die über einen entsprechenden Titel verfügen, also eine wichtige Information und zugleich eine Aufwertung des Titels MSc.

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