Recht

Ausfallhonorar des Zahnarztes?!

Die Einsichtnahme in die Patientenakte

25.10.2019

© Fotolia/Auremar
© Fotolia/Auremar

Früher oder später kommt es in jeder Praxis vor: der Patient verlangt die Herausgabe der Patientenakte. Für Praxisinhaber und Mitarbeiter stellt sich dann die Frage, wie hierauf richtig zu reagieren ist. Wer darf denn eigentlich was wann wie einsehen oder sogar herausverlangen?

Oftmals wird bei einem Herausgabeverlangen sofort an einen Haftungsfall gedacht, den der Patient mit Hilfe der Unterlagen vorbereiten will. Die Gründe, aus denen Patienten ihre Akte einsehen wollen, können aber vielfältig sein. Neben der Vorbereitung eines Haftungsrechtsstreites sind auch ein Gebührenstreit mit der eigenen Krankenversicherung oder ein Arztwechsel mögliche Erklärungen. Bestand früher ein teils lebenslanges Treueverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient, kann heute zuweilen ein regelrechtes Zahnarzthopping beobachtet werden, bei dem die Unterlagen mitgenommen werden sollen. Aber auch bevorstehende Praxisabgaben können ein Grund für den Patienten sein, die Unterlagen anzufordern. Hieraus folgt, dass Patienten ihre Akten eben gar nicht unbedingt für einen unangenehmen Rechtsstreit mit dem Behandler einsehen wollen, sondern die Unterlagen beispielsweise für eine Weiterbehandlung beim Kollegen benötigen. Aus rechtlicher Sicht sind die Hintergründe des Verlangens ohnehin zunächst unerheblich. Die Forderung braucht vom Patienten nicht begründet zu werden. Hierauf adäquat zu reagieren spart also vor allem Zeit und Nerven.

Was die Rechtsprechung über viele Jahre entwickelt hatte, wurde mit dem sogenannten Patientenrechtegesetz im Jahr 2013 schließlich gesetzlich in § 630 g BGB normiert – das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte. Hiernach ist dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren.

Wer?

Das Gesetz regelt damit eindeutig, wer die Akte einsehen darf, nämlich der Patient selbst. Dies schließt auch Minderjährige und ihre Sorgeberechtigten mit ein. Kein eigenes Einsichtsrecht haben hingegen Eltern, Kinder, Ehepartner oder sonstige Angehörige, es sei denn sie legen eine Vollmacht vor. Immer wieder machen Praxismitarbeiter hierzu aus Unwissenheit oder Unsicherheit falsche Angaben, beispielsweise, dass die Unterlagen nur an einen Anwalt herausgegeben werden dürften, und provozieren hiermit unnötige und teure Rechtsstreitigkeiten. Der Patient selbst ist betroffen und dieser darf auch die Akte einsehen. Sein Anwalt darf dies ebenso wie andere Dritte nur dann, wenn eine entsprechende Vollmacht, auch in Kopie ausreichend, vorgelegt wird.

Nach § 630 g Abs. 3 BGB steht im Falle des Ablebens des Patienten auch den Erben ein Einsichtsrecht zu, soweit sie vermögensrechtliche Interessen verfolgen und den nahestehenden Angehörigen, sofern sie immaterielle Interessen verfolgen. Die jeweilige Interessenslage und gegebenenfalls einen Erbschein sollte der betroffene Zahnarzt in diesen Fällen zur eigenen Absicherung auf jeden Fall verlangen. Verweigern kann er die Einsichtnahme dann, wenn ihm ein entgegenstehender Wille des Verstorbenen bekannt ist, was aber im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung wohl regelmäßig nicht der Fall sein wird.

Was?

Rechtsprechung und Gesetz gewähren das Recht auf Einsicht in die vollständige Patientenakte. Dies schließt nicht nur Arztbriefe und Befunde mit ein, sondern jegliche patienten- und behandlungsbezogene Dokumentation inklusive der Anmerkungen über persönliche Eindrücke des Zahnarztes sowie im bildgebenden Verfahren entstandene Unterlagen und Modelle. Nur in seltenen und explizit zu begründenden Ausnahmefällen kann ein therapeutischer Zweck dem umfassenden Einsichtsrecht entgegengehalten werden.

Wie?

Auch wenn Patienten regelmäßig die Herausgabe der Akte verlangen, lohnt es sich hierbei genau hinzusehen. Keinesfalls müssen und sollten die Originalunterlagen einfach aus der Hand gegeben werden.

§ 630 g BGB gewährt dem Patienten zunächst einmal lediglich ein Einsichtsrecht, das grundsätzlich dort zu gewähren ist, wo sich die Akte befindet, also in der Praxis des Behandlers. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Patient nur einmal kurz in die Akte hineinsehen darf, sondern ihm ist ein dauerhafter Zugriff beispielsweise durch die Anfertigung von Fotokopien oder nach Wahl auch die Erstellung elektronischer Abschriften zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Übersendung der Kopien oder Datenträger gegen Kostenerstattung besteht zwar nur, wenn hierfür ein besonders wichtiger Grund benannt werden kann, ist aber tatsächlich die Regel. Kaum ein Praxisinhaber wünscht sich Patienten, die vor Ort ihre Unterlagen abfotografieren oder den eigenen USB-Stick mitbringen.

Was nicht?

Nicht herausgegeben werden müssen insbesondere originale Bildaufnahmen oder Modelle. Diese stehen regelmäßig im Eigentum des Behandlers. Soweit eine Vervielfältigung möglich ist, was insbesondere bei digitalen Bilddaten vergleichsweise unkompliziert der Fall sein dürfte, sind die Kopien ebenfalls gegen Kostenerstattung dem Patienten zu überlassen. Modelle sollten gegebenenfalls abfotografiert werden. Lediglich wenn von einer Kopie eine klare Diagnose nicht möglich ist, kann ein Anspruch des Patienten auf zeitlich befristete Herausgabe von Originalen an Dritte, wie den nachbehandelnden Kollegen oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, bestehen. Dies sollte sich der betroffene Zahnarzt dann auch im Hinblick auf seine Aufbewahrungspflichten schriftlich quittieren lassen.

Zu welchem Preis?

Für die Anfertigung und gegebenenfalls auch die Übersendung von Abschriften hat der Patient Kostenersatz zu leisten. Für die Höhe der Kosten werden pauschal 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, ab einer Größe von mehr als DIN A3 3,00 Euro je Seite und für Farbkopien jeweils das Doppelte für angemessen erachtet. Versand- und Verpackungskosten sind in tatsächlich anfallender Höhe zu erstatten. Nicht auszugleichen sind für das Vervielfältigen entstehende Arbeitskosten. Auch die Versendung von Originalen an weiterbehandelnde Kollegen erfolgt regelmäßig unentgeltlich. Ein häufiger Irrtum ist es, dass ein Zurückbehaltungsrecht besteht, bis der gegebenenfalls wegen Unstimmigkeiten den Behandler wechselnde Patient noch offene Rechnungen beglichen hat. Die Patientenakte steht dem Patienten ohne weitere Bedingungen zu. Offene Forderungen müssen hiervon unabhängig zivilrechtlich geltend gemacht und notfalls eingeklagt werden.

Wann?

Die Einsicht in die Akte oder nach Vorstehendem gegebenenfalls eben auch die Herausgabe ist dem Patienten unverzüglich zu gewähren. Als gerade noch unverzüglich wird ein Zeitraum von maximal 14 Tagen angesehen und akzeptiert. In besonders dringlichen Fällen kann auch einmal eine kürzere Zeitspanne angemessen sein, sodass auch hier genau hingesehen werden sollte.

Zusammenfassung

Gerade auch als Leitfaden für die Praxismitarbeiter kann festgehalten werden, dass in der Regel die Patientenakte umgehend kopiert und nach Ausgleich einer entsprechenden Kostenrechnung an den Patienten oder von diesem Bevollmächtigte herausgegeben werden sollte. In jedem Fall sollte der Behandler vor der Herausgabe selbst noch einmal überprüfen, ob therapeutische Gründe entgegenstehen könnten. Nur in Ausnahmefällen sind originale Bildaufnahmen aus der Hand zu geben und auch dann nur vorübergehend an ausgewählte Personenkreise. Mit einer zügigen und seriösen Reaktion auf die zunehmenden Herausgabeverlangen können so zeitlicher Aufwand und Folgestreitigkeiten minimiert werden und der Fokus weiter auf der Behandlung der Patienten bleiben.  

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Nadine Ettling