Recht


Die zahnärztliche Nachbesserung

26.03.2020

© fotolia\Michael Tieck
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Es ist seit langem bekannt und anerkannt, dass bei prothetischen Behandlungen Nachbesserungen nötig sein können. Das insbesondere auch unter Patienten verbreitete Laienwissen zum zahnärztlichen Gewährleistungsrecht scheint grenzenlos zu sein. Was es damit tatsächlich auf sich hat, wo die Möglichkeiten und Grenzen liegen und welche Rechte von Zahnarzt und Patient sich hierbei gegenüberstehen, das verdient einen genaueren Blick.

Der Behandlungsvertrag

Zwischen Zahnarzt und Patient kommt ein Behandlungsvertrag zustande. Dieser wird in aller Regel als Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB qualifiziert. Das bedeutet, dass der Zahnarzt die Behandlung lege artis schuldet, nicht aber den Eintritt des gewünschten Erfolges. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: jeder Eingriff am menschlichen Körper hängt von dessen Eigenarten und vielen weiteren Faktoren ab, auf die der Zahnarzt nur bedingten Einfluss hat. Im Gegensatz zu vielen anderen ärztlichen Bereichen hat der zahnärztliche Behandlungsvertrag zwar immer oder doch oft auch werkvertragliche Elemente, wie beispielsweise bei der Fertigung von Kronen oder Prothesen. Dieser Teil tritt jedoch in der Gesamtschau eher in den Hintergrund. Es bleibt grundsätzlich beim Dienstvertrag, der zunächst keine besonderen Mängelrechte vorsieht.

Lediglich in besonderen, abgrenzbaren Fällen haftet der Zahnarzt nach den Regeln der werkvertraglichen Gewährleistungsrechte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn rein zahnlabortechnische Verarbeitungsfehler vorliegen, die nicht mit den körperlichen Gegebenheiten des Patienten zusammenhängen. Der Zahnarzt kann in diesen Fällen das ausführende Zahnlabor in Regress nehmen.

Korrekturmaßnahmen gehören zur Behandlung

Nach ständiger Rechtsprechung ist es anerkannt, dass der Patient dem Zahnarzt bei einer prothetisch noch nicht beendeten Behandlung die Möglichkeit einräumen muss, durch geeignete Korrekturmaßnahmen einen funktionstüchtigen und beschwerdefrei zu tragenden Zahnersatz herzustellen. Hierbei handelt es sich nicht im eigentlichen Sinne um Gewährleistungsrechte, sondern die Rechtsprechung geht davon aus, dass zahnärztliche Behandlungen regelmäßig nicht mit dem ersten Einsetzen des Zahnersatzes abgeschlossen sind. Vielmehr müssen häufig Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden, die zum originären Leistungsanspruch gehören und die genauso Pflicht wie Recht des Zahnarztes sind.

Das Landgericht Münster (Urteil vom 18.12.2014 - 111 O 26/12) hatte vor diesem Hintergrund beispielsweise entschieden, dass Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche eines Patienten nicht in Betracht kommen, wenn sich dieser nach der Eingliederung von Zahnersatz weigert, zumutbare Korrekturmaßnahmen des Zahnarztes hinzunehmen. Selbst die komplette Neuanfertigung einer Prothese soll im Einzelfall für den Patienten noch zumutbar sein.

Die sozialrechtliche Gewährleistungsverpflichtung

Wird der Vertragszahnarzt für einen Kassenpatienten tätig, gilt das SGB V. In diesen Fällen kommt die von Patienten gerne zitierte zweijährige Gewährleistungspflicht des Zahnarztes zum Tragen. Gemäß § 136a Abs. 4 S. 2 und 3 SGB V übernimmt der Zahnarzt für die Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum unabhängig von den originären Korrekturmaßnahmen vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Aus der Gewährleistungspflicht ergibt sich jedoch kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Zahnarzt, sondern eine Verpflichtung des Zahnarztes zur Erneuerung und Wiederherstellung. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung ist der Zahnarzt auf die Mitwirkung des versicherten Patienten angewiesen. Deshalb trifft den Patienten im Grundsatz eine entsprechende Obliegenheit zur Mitwirkung. Denn aus der Pflicht des Zahnarztes zur Nacherfüllung folgt auch dessen Recht hierauf. Wird einem Zahnarzt die Möglichkeit zur Nachbesserung bei einer prothetischen Versorgung nicht eingeräumt, die Behandlung vielmehr von Seiten des Patienten ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes einseitig abgebrochen, stehen dem Patienten auch keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Zahnarzt zu.

Unzumutbarkeit der Nachbesserung

Der einzige Grund, aus dem der Patient die Nachbesserung durch den Erstbehandler verweigern darf, ist, wenn die Behandlung dem Patienten nicht mehr zuzumuten ist.

Der ärztliche Behandlungsvertrag ist durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt. Die Rechtsprechung stellt daher keine allzu hohen Anforderungen an die Gründe des Patienten, weshalb eine Weiterbehandlung beim Erstbehandler für den Patienten unzumutbar sein kann. Tatsächlich ist das Merkmal der Unzumutbarkeit jedoch immer stark vom Einzelfall abhängig und kann teilweise sehr unterschiedlich ausgelegt werden.

Für einen Patienten wird eine Behandlung regelmäßig dann nicht mehr zuzumuten sein, wenn die Gründe hierfür in einem nicht hinzunehmenden Verhalten des Zahnarztes selbst liegen. Dies ist selbsterklärend. Als möglicher Unzumutbarkeitsgrund kann zudem ein schwerwiegender Behandlungsfehler zu sehen sein, selbst wenn die prothetische Versorgung durch die Behandlung nicht unbrauchbar geworden ist. Auch ein nachhaltiges Bestreiten eines Behandlungsfehlers trotz entgegenstehendem Gutachten und damit die Uneinsichtigkeit des Zahnarztes, kann einen Vertrauensverlust begründen (BSG, Urteil vom 27.06.2012, B 6 KA 35/11 R).

Wesentlich ist bei der Beurteilung immer das zugrundeliegende Vertrauensverhältnis. So hatte das Sozialgericht Frankfurt im vergangenen Jahr in zwei unterschiedlichen Eilverfahren über die Frage zu entscheiden, ob ein Behandlerwechsel wegen Unzumutbarkeit einer Weiterbehandlung beim Erstbehandler zulässig sei oder nicht. Maßgeblich für die Entscheidung war jeweils die Beurteilung des Vertrauensverhältnisses zwischen Zahnarzt und Patient.

Im ersten Fall (Beschl. v. 7.3.2019 — S 18 KR 2756/18 ER) sah das Gericht das Vertrauensverhältnis als zerrüttet an, nachdem die behandelnde Zahnärztin mehrfach darauf beharrt hatte, dass die Nachbesserungen erfolgreich abgeschlossen seien und die Beschwerden der Patientin als nicht nachvollziehbar abgetan hatte. Im anderen Fall hingegen (Beschl. v. 18.6.2019 – S 35 KR 602/19 ER) ging das Gericht davon aus, dass das Vertrauensverhältnis nicht zerrüttet gewesen sei, da erst zwei Nachbesserungsmaßnahmen erfolgt waren und lediglich über die Art der Nachbesserungen Unstimmigkeiten bestanden hätten.

Fazit

Zahnärzte sollten ihren Patienten immer die Bereitschaft zur Korrektur oder Nachbesserung bei Zahnersatz signalisieren, wenn sich die Zahnersatzbehandlung noch in den ersten Zügen befindet beziehungsweise die zweijährige Gewährleistungspflicht noch läuft. Kommt es doch einmal zum Streit ist im Lichte der genannten Beispiele sicherlich dazu zu raten, sich auch dann den Nachbesserungsforderungen von Kassen und Patienten nicht grundsätzlich zu verweigern, sondern das Gespräch zu suchen und sich gegebenenfalls rechtlichen Beistand zu holen. 

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Nadine Ettling