Recht


Gemeinschaftspraxis oder MVZ? Und warum eigentlich?

29.11.2019

© istock/Ralf Geithe
© istock/Ralf Geithe

Die Gesundheitsbranche befindet sich im Wandel. Bevölkerung und Zahnärzte werden älter. Der zahnärztliche Nachwuchs stellt andere Ansprüche an den Arbeitsmarkt als die früheren Generationen. Die Digitalisierung bringt neue Möglichkeiten aber auch Herausforderungen mit sich. Neue Arbeitskonzepte müssen her.

Mit zu erwartenden, altersbedingten Praxisabgaben bis 2024 von 22,37 % der bestehenden Zahnarztpraxen (Dr. Bernd Rebmann, Jahrbuch für Ärzte und Zahnärzte 2018, S.729 ff) wird offenbar, dass sich die zahnärztliche Praxislandschaft verändern wird. Die Wege in den Ruhestand sind vielfältig und umfassen neben der klassischen Praxisabgabe zahlreiche Modelle, wie beispielsweise die Gründung von Gemeinschaftspraxen oder auch Eintritt und Anstellung in einem Zahnmedizinischen Versorgungszentrum.

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Ein jüngerer Nachfolger möchte und kann die Praxis vielleicht nicht von jetzt auf gleich alleine übernehmen und eigenständig fortführen. Der ausscheidende Zahnarzt möchte vielleicht noch mit geringerem zeitlichem Aufwand einige seiner Patienten weiter betreuen. Für diesen Fall kommt die Gründung einer Gemeinschaftspraxis auf Zeit in Betracht. Der abgebende Zahnarzt hat die Möglichkeit seinen Nachfolger bestmöglich einzuarbeiten und den Patientenstamm sukzessive zu übergeben. Nach Ablauf des vereinbarten Übergangszeitraums verzichtet der abgebende Zahnarzt sodann auf seine Zulassung und scheidet aus der Gesellschaft aus.

Langfristige Kooperationen

Möglicherweise gibt es aber für die Weiterführung der Einzelpraxis auch gar keine geeigneten Interessenten. Gerade aufgrund der Verpflichtung zur vertragszahnärztlichen Versorgung und auch der Teilnahme an Notdiensten fehlt es als allein tätiger Vertragszahnarzt oftmals an einer zeitgemäß flexiblen Arbeitszeitgestaltung, was junge Zahnärzte von einer Praxisübernahme abhalten mag. Aber auch das finanzielle Risiko einer Praxisabnahme wird sicherlich oftmals eine Rolle spielen. Hierin liegt die Stärke von langfristigen beruflichen Zusammenschlüssen. Aufgrund mehrerer gemeinschaftlich tätiger Leistungserbringer können nicht nur persönliche Präferenzen und gewünschte Spezialisierungen einfacher umgesetzt werden, sondern eben auch Arbeitszeiten deutlich freier gestaltet und finanzielle Risiken geteilt werden. Gerade für junge Zahnärzte und -ärztinnen werden hier besondere Anreize gesetzt. Ressourcen werden effektiv gemeinschaftlich ausgeschöpft, technische Neuerungen können früher und fachgerechter angegangen werden, Spezialisierungen werden gefördert.

Gemeinschaftspraxis oder ZMVZ?

Neben der sogenannten Praxisgemeinschaft, die vornehmlich eine gemeinsame Organisation vorsieht, kommen als auf tatsächlich gemeinsame Berufsausübung gerichtete Kooperationsformen vor allem die Gemeinschaftspraxis oder das Zahnmedizinische Versorgungszentrum in Betracht. Sowohl in der Gemeinschaftspraxis als auch im ZMVZ findet eine zahnärztliche Zusammenarbeit statt. In der Vergangenheit war das MVZ auf die interdisziplinäre Versorgung durch fachübergreifende Zusammenschlüsse ausgerichtet, während die fachgleiche (auch zahnärztliche) Zusammenarbeit der Gemeinschaftspraxis vorbehalten war. Durch die bereits im Jahr 2015 erfolgte Gesetzesänderung fiel dieses Unterscheidungsmerkmal allerdings weg. Die wesentliche Unterscheidung findet sich heute noch in der Rechtsform und dem Träger der Zulassung, welche in der Gemeinschaftspraxis eine Einzelzulassung der Zahnärzte, beim ZMVZ jedoch eine institutionelle Zulassung der Trägergesellschaft ist.

Bei der Gemeinschaftspraxis hat jeder Zahnarzt seine Tätigkeit in freier Praxis auszuüben. Er muss also echter Gesellschafter und damit zwingend am Gewinn und Verlust der Gesellschaft und am ideellen Gesellschaftsvermögen mithin dem Patientenstamm beteiligt sein. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, drohen Honorar- und Sozialversicherungsregresse, steuerliche Nachteile sowie straf- und vor allem auch berufsrechtliche Konsequenzen.

Beim ZMVZ erhält die Trägergesellschaft als juristische Person unmittelbar selbst die Zulassung. Dies führt dazu, dass im Gegensatz zur Gemeinschaftspraxis, in der die Zahnärzte auch die Gesellschafter sind, beim ZMVZ die Verwaltungsebene getrennt von der Ebene der Leistungserbringer sein kann. Die Zahnärzte können sowohl als selbständige Vertragszahnärzte, als auch als Angestellte des ZMVZ selbst tätig sein. Vertragszahnärzte können ihren Sitz auch in ein MVZ einbringen und sich dann dort anstellen lassen. Es ergibt sich eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Organisation der Praxis und den flexiblen Einsatz der Zahnmediziner.

Die größten Unterschiede dieser beiden Kooperationsformen bestehen aber wohl bei den Wachstumsmöglichkeiten und hinsichtlich der Praxisabgabe eines Partners. Bei einer Gemeinschaftspraxis sind diese Möglichkeiten aufgrund der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung durch den Bundesmantelvertrag begrenzt. Für das ZMVZ gibt es eine solche Begrenzung nicht, sodass nur abhängig vom Versorgungsgrad des Planbereichs eine weitreichende Bündelung von Zahnarztsitzen möglich ist.

Im Falle des Ausscheidens eines Zahnarztes aus dem ZMVZ besteht die Möglichkeit, dessen Zulassung und Praxisanteil gemeinsam zu erwerben. Gegenüber der Gemeinschaftspraxis, in der ein Nachfolger gefunden werden muss, ist die finanzielle Belastung für die Gesellschafter des ZMVZ regelmäßig geringer und die Zulassung gesichert.

Die passende Kooperationsform

Welche Form der Zusammenarbeit letztlich sinnvoll ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und was konkret gewollt ist. Hier hilft nur, sich die eigene Interessenlage zu verdeutlichen und die Ziele herauszuarbeiten.

Sofern kein gemeinsames Arbeiten und in erster Linie lediglich die Nutzung von Synergieeffekten und damit auch eine Verringerung der Kosten gewollt ist, bietet sich vielleicht eine reine Organisationsgemeinschaft wie die Praxisgemeinschaft an. Steht hingegen die gemeinsame Tätigkeit mit einem bestimmten Kollegen im Vordergrund, kann das Modell der Gemeinschaftspraxis der richtige Weg zum Erfolg sein. Wird ein langfristiger Ausbau der Praxis und eine deutliche Vergrößerung angestrebt, kann ein ZMVZ in Betracht kommen. Soll die eigene Arbeitszeit verringert und die Praxis in absehbarer Zeit abgegeben werden, kann an eine Anstellung im ZMVZ gedacht werden. In jedem Fall sollten die verschiedenen Möglichkeiten mit ihren Vor-und Nachteilen gründlich und im besten Falle mit fachkundiger Hilfe abgewogen werden, um die passende Kooperationsform zu finden und zu gestalten.  

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Nadine Ettling