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Was ich als Zahnarzt beachten muss

Rechtskonformität meiner Praxishomepage

Die Arztsuche im Internet stellt heute keine Ausnahme mehr dar. Immer mehr Patienten bedienen sich dieses Mediums. Daher ist es heutzutage auch für die Berufsgruppe der Zahnärzte wichtig, medial präsent zu sein. Bei der Gestaltung einer Praxishomepage sollten jedoch nicht nur optische und praktische Erwägungen eine Rolle spielen, vielmehr ist auch das geltende Recht zu beachten. Allerdings wird der Internetauftritt von Medizinern nicht immer von Fachleuten begleitet, sodass die juristischen Notwendigkeiten häufig unbeachtet bleiben.

© Antonioguillem/Fotolia.com Quelle: Antonioguillem/fotolia.com
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Die größte Herausforderung auf Praxiswebseiten stellen das Impressum und der Datenschutz dar. Am fehleranfälligsten ist die Datenschutzerklärung. In den allermeisten Fällen enthält die Datenschutzerklärung keinen Hinweis darauf, wer für den Datenschutz verantwortlich ist. Der Großteil der Webseiten enthält zwar ein Impressum, in den meisten Fällen ist dieses jedoch unvollständig. Besonders häufig fehlt es hier an der Angabe der Umsatzsteuer-ID. Um eine Praxishomepage rechtssicher zu betreiben, gilt es daher einige Punkte zu beachten. Im Folgenden werden daher einzelne wichtige Punkte angesprochen, die ein Zahnarzt beim Betrieb einer Praxishomepage unbedingt beachten sollte.

Impressum

Jeder Arzt, ob Humanmediziner, Zahnmediziner oder Tiermediziner, der eine eigene Homepage betreibt, unterliegt der Impressumspflicht.

Der Inhalt des Impressums ist geregelt in § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Danach müssen die folgenden Angaben im Impressum enthalten sein. Je nach Rechtsform der Praxis und dem jeweiligen Bundesland können diese Angaben aber variieren:

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  • Titel, Name, Praxisanschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse
  • Aufsichtsbehörde: Zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung mit Anschrift
  • Zuständige Landeszahnärztekammer mit Anschrift
  • Berufsbezeichnung und Ort der Verleihung
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (wenn der Zahnarzt umsatzsteuerpflichtig ist)
  • Berufsrechtliche Regelungen: Berufsordnung des jeweiligen Bundeslandes als Link zur Quelle
  • Name und Anschrift des inhaltlich Verantwortlichen.

Nicht vorgegeben ist, wo genau sich das Impressum auf der Homepage befinden muss. Zu beachten ist allerdings, dass es von der Startseite aus mit einem Klick erreichbar ist.

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann zu einer Abmahnung und einer hohen Geldstrafe führen. Unerheblich ist insoweit, ob es sich dabei um einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen die Impressumspflicht handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld bestraft werden. Zwar sind solch hohe Strafen eher die Ausnahme, durch eine Abmahnung können jedoch auch schnell hohe Rechtsanwaltskosten entstehen.

Datenschutzerklärung

Grundsätzlich dürfen Zahnärzte bei ihren Internetauftritten Daten erheben und verwenden. Die Nutzer müssen dazu aber ihre Einwilligung geben. Hierzu muss die Seite eine Datenschutzerklärung enthalten, damit die Nutzer wissen, in was sie einwilligen.

Füllen die Nutzer einer Internetseite Kontaktformulare aus, senden sie Daten von sich: im Allgemeinen den Namen und die E-Mail-Adresse.

Falls Zahnärzte eine E-Mail-Adresse verlinkt (anklickbar) auf ihrer Internetseite eingebunden haben und Nutzer an diese E-Mail-Adresse schreiben, wird ebenfalls mindestens die E-Mail-Adresse gesendet. Damit die Nutzer wissen, was mit ihren Daten geschieht, können sie die Datenschutzerklärung lesen und der Speicherung ihrer Daten zustimmen. In der Datenschutzerklärung muss deutlich aufgeführt sein, welche Daten zu welchen Zwecken und über welche Dauer gespeichert werden. Die Einwilligung der Nutzer kann elektronisch erfolgen. Die Anbieter, also die Website-Betreiber, müssen sicherstellen, dass die Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen können – daher die Datenschutzerklärung – und dass sie die Einwilligung widerrufen können.

Auch dann, wenn Zahnärzte kein Kontaktformular und keine verlinkte E-Mail-Adresse in ihren Internetauftritt eingebunden haben, werden Daten erhoben. Denn die IP-Adresse, also die Adressen der Computer, mit denen die Nutzer im Internet surfen, werden gespeichert. Gelangt beispielsweise ein Nutzer über eine Suchmaschine zur Praxishomepage, wird sowohl die IP-Adresse als auch der Suchbegriff gespeichert – dabei ist es egal, ob die Praxis oder der Provider die Daten speichert. Die Anbieter der Seite, also die Zahnärzte bzw. die Praxis, müssen „zu Beginn des Nutzungsvorgangs“ darüber informieren, was mit den Daten geschieht.

Da nicht nur die Startseite der Praxis, sondern auch Unterseiten als Erstes aufgerufen werden können, beispielsweise, wenn ein Treffer in einer Suchmaschine auf eine Unterseite verweist, ist es sinnvoll, auf allen Seiten auf die Datenschutzerklärung zu verlinken.

Daher empfiehlt es sich, die Datenschutzerklärung am besten gemeinsam mit dem Impressum in die Fußzeile jeder Seite zu stellen. Dort suchen Internetnutzer meistens zuerst danach, und beide sind jederzeit verfügbar.

Für die Datenschutzerklärung sollte zudem nicht irgendein Mustertext ungeprüft übernommen werden – die Zahnärzte sollten sich bei ihrem Provider und dem Programmierer der Internetseite darüber informieren, welche Daten über die Homepage erhoben und verwendet werden und zu welchem Zweck dies geschieht.

Bilder

Der Zahnarzt, der eine Praxishomepage betreibt, sieht sich einer großen Zahl an möglichen „Gegnern“ gegenüber, die ihn in teure Prozesse ziehen können. Daher sollten zumindest die typischen Fehler im Zusammenhang mit der Nutzung fremder Bilder vermieden werden. Insbesondere sollte die Verwendung fremder Texte oder Bilder nicht ohne Erlaubnis des Berechtigten erfolgen. Das heißt, Texte und Bilder sollten nicht einfach auf die eigene Seite kopiert werden. Daneben sollte auch bei solchen Bildern, für die man die Nutzungsrechte erworben hat, sorgfältig geprüft werden, ob die Lizenzvereinbarungen auch die Veröffentlichung im Internet erlauben.

Werbung

Der mit Abstand risikoreichste Teil einer Praxishomepage ist der eigentliche Inhalt. Hier müssen nicht nur die allgemeinen werberechtlichen Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachtet werden, sondern auch die berufsspezifischen Vorschriften. So dürften Zahnärzte beispielsweise ihre Leistungen nicht zu einem Pauschalpreis anbieten oder Rabatte auf die Behandlungen gewähren. Auch sollten sich auf der eigenen Homepage keine Hinweise auf die Hersteller der von den Zahnärzten verwendeten Geräte und Materialien finden – dies verstößt regelmäßig gegen das in der Berufsordnung der Zahnärzte verankerte Verbot der Fremdwerbung.

Auch geografische Herkunftsangaben, die gerade im Rahmen der Internetwerbung von Zahnärzten eine besondere Rolle spielen, werden seit deren Kennzeichnungsschutz im Rahmen des Markengesetzes als immaterialgüterrechtliche Vermögenswerte verstanden, deren Besonderheit darin besteht, dass es sich um subjektive Rechte mit eingeschränkter Ausschließlichkeitsfunktion handelt. So besteht beispielsweise Schutz vor Werbung ortsnaher, aber nicht am gleichen Ort ansässiger Kollegen – auch ehemaliger Berufsausübungsgemeinschaftsgesellschafter oder -partner sowie ehemaliger angestellter Zahnärzte etc. –, die Werbung mit der Verwendung eines Ortsnamens in ihrer second-level- domain machen, gerade bei kleineren Gemeinden oder Ortsteilangaben.

In der Vergangenheit wurden zudem Danksagungen und Gästebücher auf Praxishomepages auf Grund anpreisender „Positiv- Werbung“ als unzulässig angesehen, auch unter Verweis auf die bis zum 26.10.2012 geltenden Fassung der Vorschrift des § 11 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Bestätigt wurde diese Auffassung durch die wettbewerbsgerichtliche Rechtsprechung. Nunmehr bestehen auf der Grundlage zulässiger Imagewerbung vom Grundsatz her gegen entsprechende Eintragungen in das Gästebuch einer Zahnarztpraxis keine Bedenken mehr. Davon ausgenommen sind jedoch Fälle, in denen nachweislich derartige Danksagungen „bestellt“ wurden, um das eigene Image aufzupolieren. Lässt man solche Eintragungen zu, muss der Betroffene in regelmäßigen Abständen kontrollieren, ob die Eintragungen nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Die frühere Rechtsprechung ist damit nicht mehr beachtlich. Als Hauptargument dafür dürfte die Änderung des Heilmittelwerbegesetzes anzusehen sein, die in § 11 Nr. 11 HWG nur dann noch die Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben oder Hinweise auf solche Äußerungen untersagt, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen. Bereits vor der Änderung des HWG sah der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 26.02.2009 (Az. I ZR 222/06) in einer „schlagwortartigen“ Aufmerksamkeitswerbung einer Zahnärzte Franchise-Kooperation mit einem Gewinnspiel keine unerwünschte Kommerzialisierung.

Praxistipp

Auf dem Weg in die digitalen Medien müssen Zahnarztpraxen viele rechtliche Klippen umschiffen. Daher empfiehlt es sich, von Anfang an rechtliche Berater beizuziehen, die mit den Besonderheiten der Rechtsprobleme im Internet ebenso vertraut sind, wie mit den berufsrechtlichen Anforderungen.

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