Recht

Fünf Fragen und Antworten zum MVZ

Wie funktioniert ein Medizinisches Versorgungszentrum?

29.07.2022

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Gerade in Zeiten zahlreicher Praxisabgaben stellt sich sowohl für die Praxisabgeber zur Vorbereitung ihres Ruhestandes als auch für Praxiskäufer zur Planung der langfristigen Praxisentwicklung die Frage nach den organisatorischen Möglichkeiten. Eine dieser Möglichkeiten ist das Medizinische Versorgungszentrum. Doch was ist das eigentlich genau? Die häufigsten Fragen beantworten wir hier für zahnärztliche MVZ.

1. Was ist ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)?

Ein MVZ ist zunächst eine vertragsärztliche Organisationseinheit mit eigener Zulassung, in der mehrere Mediziner unterschiedlicher oder gleicher Fachrichtung ambulant tätig sind. Es ist also zunächst einmal – genau wie beispielsweise die Gemeinschaftspraxis – eine Form, in der ärztliche Zusammenarbeit organisiert werden kann.

Nachdem im Jahr 2015 mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz das Tatbestandsmerkmal der fachübergreifenden ärztlichen Tätigkeit aufgegeben wurde, können seither auch arztgruppengleiche MVZ gegründet werden. Es wurden damit die rein zahnärztlichen MVZ ermöglicht.

2. Wer darf ein MVZ gründen?

Wer ein MVZ gründen darf ist in § 95 Abs. 1a SGB V klar vorgegeben: Ärzte (einschließlich Zahnärzte), Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs.3, anerkannte Praxisnetze nach § 87b Abs. 2 S.3, zugelassene oder ermächtigte gemeinnützige Träger oder Kommunen. Jeder dieser Leistungserbringer darf ein MVZ gründen und hat sich dabei an die gesetzlich ebenfalls explizit vorgegebenen Gesellschaftsformen zu halten. In Frage kommen hierfür die Personengesellschaft (GbR), die eingetragene Genossenschaft (eG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine öffentlich-rechtliche Rechtsform.

Hierbei wird dann deutlich, dass für die reine Gründung ein Gesellschaftsvertrag erstellt werden muss – mit den Mitgesellschaftern oder auch als Einzelperson. Letzteres ist möglich, wenn der Vertragszahnarzt oder die Vertragszahnärztin zu diesem Zweck eine GmbH gründet.

3. Und wer darf das MVZ betreiben?

Die Besonderheit des MVZ liegt darin, dass zwischen Gesellschaftern, Betreibern und den Leistungserbringern zu unterscheiden ist. Die Gründer des MVZ, die als Gesellschafter in den vorgegebenen Trägergesellschaften organisiert sind, sind die Betreiber. Die zahnärztlichen Leistungen werden von Vertragszahnärzten und -ärztinnen sowie vor allem von angestellten Zahnärzten und Zahnärztinnen erbracht. Tätig werden müssen mindestens zwei Personen.

Konkret bedeutet dies, dass eine Einzelperson zwar grundsätzlich ein MVZ gründen, dieses aber als Einzelperson nicht betreiben darf. Hierfür muss dann mindestens noch ein Leistungserbringer angestellt werden. Ob der oder die gründende Zahnarzt/-ärztin dann in dem MVZ auch selbst tätig wird oder ob die Leistungserbringung ausschließlich über Angestellte erfolgt, ist freigestellt.

4. Welche Vorteile hat ein MVZ?

Gerade aufgrund der Verpflichtung zur vertragszahnärztlichen Versorgung und auch der Teilnahme an Notdiensten fehlt es dem Einzelzahnarzt bzw. der Einzelzahnärztin oft an einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Aufgrund mehrerer gemeinschaftlich tätiger Leistungserbringer können nicht nur persönliche Präferenzen und gewünschte Spezialisierungen einfacher umgesetzt werden, sondern auch Arbeitszeiten deutlich freier gestaltet werden. Gerade für junge Zahnärzte und Zahnärztinnen werden hier besondere Anreize gesetzt.

Im Unterschied zu den ebenfalls üblichen Gemeinschaftspraxen, bei denen grundsätzlich jeder über eine eigene, personengebundene Zulassung verfügt, erhält beim MVZ die Trägergesellschaft als juristische Person unmittelbar selbst die Zulassung. Dies führt dazu, dass die Verwaltungsebene getrennt von der Ebene der Leistungserbringer sein kann. Es ergibt sich so eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten und Organisationen der Praxis sowie ein äußerst flexibler Einsatz der praktizierenden Mediziner.

Schließlich werden auch eine Spezialisierung und damit auch die notwendige Zusammenarbeit mit zahnärztlichen Kollegen und Kolleginnen immer wichtiger. Die Aufteilung des wirtschaftlichen Risikos sowie eine Effizienzsteigerung durch die Nutzbarmachung von Synergieeffekten sind nur einige der Gründe, die für die Gründung eines MVZ sprechen können.

5. Wie komme ich am schnellsten zum MVZ?

Die Wege zum MVZ sind vielfältig. Das kann die Neugründung alleine oder mit Kollegen, die Umwandlung einer bereits bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft, Eintritt in ein bestehendes MVZ oder die Abgabe der eigenen Zulassung mit anschließendem Anstellungsverhältnis sein.

Ob ein MVZ für die eigene Situation passend, möglich und sinnvoll ist, ist ebenso wie der Weg dorthin von vielen Faktoren und dem konkreten Einzelfall abhängig. In jedem Fall lohnt es sich im Rahmen der Praxisentwicklung über die Möglichkeiten nachzudenken und sich bei Interesse kompetent begleiten zu lassen.

Näheres zum Autor des Fachbeitrages: Nadine Ettling