Abrechnung


Teil K „lmplantologische Leistungen“ – aktuelle Fallbeispiele

11.10.2012


Kapitel K weist einen fast neuen Leistungskatalog mit den meisten Änderungen und Ergänzungen auf. Grund dafür ist die Verbreitung der modernen Techniken nach 1988.

Es wurden zwei neue Leistungspositionen für Schablonen (GOZ 9003 Positionierungsschablone und 9005 3D Navigationsschablone) implementiert. Die Implantatinsertion wurde präzisiert: Präparieren, Überprüfung der Knochenkavität und Einbringen eines Implantats wurden zu einer Leistungsposition (GOZ 9010) zusammengefasst. Einmalfräsen sind weiterhin berechenbar (BGHUrteil 2004). Interimsimplantate (z. B. während einer KFO-Behandlung) wurden im Gebührenverzeichnis Teil K mit aufgenommen.

 

Chirurgische Umfeldpositionen wurden gemäß dem Zielleistungsprinzip neu definiert, (interne/externe Sinusbodenelevation, Augmentation, Bone-Spreading/Splitting). Der Zugriff auf die GOÄ wird somit deutlich erschwert. Die GOZ 905 wurde in zwei neue Leistungsbeschreibungen unterteilt:

  • 9050 Entfernen, Wiedereinsetzen, Auswechseln maximal dreimal während der rekonstruktiven Phase berechenbar.
  • 9060 Auswechseln von Aufbauelementen/ Sekundärteilen im Reparaturfall - einschließlich Wiederbefestigung der Suprakonstruktion.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.

2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberfl ächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.

1. Fallbeispiel: Planung und Implantation von 3 OK Implantaten, Augmentation mit externen Sinuslift regio 25, Eigenknochen bei 14

  • Abb. 1:
  • Abb. 2:
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  • Abb. 3:
  • Abb. 3:

Zielleistungsprinzip - operative Einzelschritte

Die Diskussion im Rahmen der GOÄ-Leistungen über methodisch, notwendige operative Einzelschritte hat sich nun auch auf die GOZ 2012 ausgeweitet.

Nach GOZ § 4 Abs. 2 kann für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, keine Gebühr vom Zahnarzt berechnet werden. Besonderes Augenmerk haben die Änderungen im chirurgischen und implantologischen Bereich. Das Erstattungsverhalten wird nicht leichter werden, es ist davon auszugehen, dass mit lästigem Schriftverkehr mit den Erstattungsstellen gerechnet werden muss.

2. Fallbeispiel: mehrzeitiges Verfahren: I. 35-38 Alveolarkammaufbau, Knochenentnahme retromolar 38, Augmentation und Fixierung des Knochenblockes mittels zwei Osteosyntheseschrauben regio 35,36, Auffüllen der Höhlräume od. Spaltfüllung mit autologem Knochen und Knochenersatzmaterial, Stabilisierung durch Membran

  • Abb. 4:
  • Abb. 5:
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  • Abb. 5:

  • Abb. 6:
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Material- und Lagerhaltungskosten

Die Neufassung des GOZ § 4 Abs. 3 entspricht dem bekannten BGH-Urteil aus 2004: Lagerhaltungskosten sind nicht gesondert berechenbar!