1. Nachversicherung der Berufshaftpflichtversicherung
In der Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte kommt es darauf an, wann der Schaden eintritt bzw. festgestellt wurde und nicht wann er verursacht wurde. Insofern ist eine Nachhaftungsversicherung unerlässlich, da eventuelle Schäden auch nach der Praxisabgabe eintreten können. In neuen guten Bedingungswerken ist die Nachhaftungsversicherung automatisch und beitragsfrei mit versichert. Wenn noch nicht geschehen, sollte auf ein modernes Bedingungswerk umgestellt oder rechtzeitig der Versicherer gewechselt werden. Bei gelegentlicher Tätigkeit, wie zum Beispiel bei Praxisvertretungen, ist eine sogenannte Ruhestandsversicherung möglich. Unerlässlich ist die Weiterführung der privaten Haftpflichtversicherung, die häufig in der Berufshaftpflichtversicherung integriert ist.
2. Rechtsschutzversicherung
Spätestens beim Verkauf der Praxis empfiehlt sich eine Rechtsschutzversicherung inklusive Vertragsrechtsschutz. Dabei ist zu beachten, dass der Versicherungsbeginn mindestens drei Monate vor dem Verkauf liegen sollte, damit die Wartezeit abgelaufen ist und der Versicherer sich nicht auf den Ausschluss der Vorvertraglichkeit berufen kann.
3. Praxisinventarversicherung
Die Praxisinventarversicherung geht automatisch auf den Käufer über, wenn nicht innerhalb von einem Monat gekündigt wird. Wichtig ist auch die Versicherung für elektronische Geräte, wie zum Beispiel die Praxiscomputeranlage.
4. PKV-Vorauszahlungsmodell
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung können in der Regel bis zum 2,5 fachen Jahresbeitrag im Voraus bezahlt werden. Dies macht insbesondere im letzten Jahr der aktiven Tätigkeit mit hohem Steuersatz Sinn, da je nach Tarif zwischen 80 und 90 % des Beitrags in dem Jahr abgesetzt werden können. In der Regel ist der Steuersatz bei Rentenbezug geringer, sodass sich im Vergleich zu einer laufenden Beitragszahlung eine echte Steuerersparnis ergibt.
5. Basisrente als zusätzliche Altersvorsorge
In der sogenannten Basisrente sind sichere Nachsteuer-Renditen von über 3 % möglich. Die Absetzbarkeit der Beiträge liegt in diesem Jahr bei 84 %, steigend in 2 % Schritten auf 100 % im Jahr 2025. Besteuerung der Rente in 2017: 74 %, steigend auf 100 % im Jahr 2040. Das heißt, die prozentuale Absetzbarkeit des Beitrags ist höher als die Besteuerung der Rente. In die Basisrente kann eine hundertprozentige Hinterbliebenenrente eingeschlossen werden. Es kann Sinn machen, die Rente auf den Ehepartner abzuschließen zum Beispiel bei stark unterschiedlichen Versorgungsansprüchen.
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